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Ra 2022/03/0076 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030076.L00 KI-generiert

Taxi concession eligibility for non-EU long-term residents lacking the specific EU permanent residence title under the Trade Regulation Act

Geschäftsnummer Ra 2022/03/0076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the extraordinary revision as inadmissible without further proceedings, thereby upholding the lower administrative court's decision to deny the applicant's license for a taxi business. The dispute concerned the applicant, a Syrian national holding refugee status but lacking a "Permanent EU Residence" permit, who challenged the denial of a commercial concession under § 6(1) No. 1 of the Trade Regulation Act (GelVerkG). The court held that the revision failed to meet the admissibility requirements of Article 133(4) of the Federal Constitutional Law because it merely reproduced the lower court's non-admission order without demonstrating a fundamental legal question, deviation from case law, or lack of uniform jurisprudence as required by § 28(3) of the Administrative Court Act (VwGG). Consequently, under § 34(1) VwGG, the court rejected the appeal for lack of proper legal justification, leaving the finding that the applicant did not meet the status of a "long-term resident" as defined in the EU Directive and § 45 of the Aliens Act (NAG) in force.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on the solution of a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility threshold fundamental legal question Administrative Court Act constitutional law review Asyl syrischer Staatsangehöriger Taxibewilligung Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG
3Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession an den Revisionswerber als natürliche Person, die nicht EWRAngehöriger sei, sei nach § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG, dass er „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG“ sei.
§ 45 NAG
Über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nach § 45 NAG verfüge er aber nicht.
§ 34 Abs. 1 VwGG
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 45 Abs. 12 NAG
In Umsetzung dieser Richtlinie (Verweis auf VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010) sehe § 45 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ vor, wobei § 45 Abs. 12 NAG ausdrücklich Fälle wie den vorliegenden anspreche.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010
In Umsetzung dieser Richtlinie (Verweis auf VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010) sehe § 45 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ vor, wobei § 45 Abs.
VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061
etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2Dem legte das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass der Revisionswerber als syrischer Staatsbürger nicht EWRAngehöriger sei und ihm mit Bescheid vom 14. September 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nach § 45 NAG verfüge er aber nicht.

3Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession an den Revisionswerber als natürliche Person, die nicht EWRAngehöriger sei, sei nach § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG, dass er „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG“ sei. Nach der Definition des Art. 2 lit. b der Richtlinie sei „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ „jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt“. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „erteilen“ die Mitgliedstaaten „Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung eines entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“. Daraus sei ersichtlich, dass diese Rechtsstellung nicht eo ipso oder ex lege eintrete, sondern „erteilt“ werden müsse, was durch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie bestätigt werde. In Umsetzung dieser Richtlinie (Verweis auf VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010) sehe § 45 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ vor, wobei § 45 Abs. 12 NAG ausdrücklich Fälle wie den vorliegenden anspreche.

4Da der Revisionswerber über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht verfüge, erfülle er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelVerkG nicht.

5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 BVG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

10Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).

11Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2022