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Ra 2022/03/0075 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030075.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for minor fine under Art. 133 BVG and § 25a VwGG due to low penalty amount.

Geschäftsnummer Ra 2022/03/0075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the extraordinary appeal against a conviction for noise disturbance resulting in a €100 fine. The appellant argued for a review of the rights violation, but the court found the appeal inadmissible because the fine fell below the statutory threshold for reviewability. Consequently, the appeal was dismissed as absolutely inadmissible without a procedural review of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 25a Abs. 4 VwGG: An extraordinary appeal to the Administrative Court is inadmissible if a fine of up to 750 euros is imposed and the decision imposes up to 400 euros, provided no freedom penalty is applicable.

Schlagwörter

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extraordinary appeal inadmissibility minor administrative fine noise disturbance Administrative Court Alibi unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
§ 25a Abs. 4 VwGG
Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.
§ 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz
salzburgerlandessicherheitsgesetz
§ 34 Abs. 1 VwGG
dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014
dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision gemäß § 34 Abs.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7.Oktober 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 28 erster Satz Salzburger Landessicherheitsgesetz (ungebührliche Erregung störenden Lärms) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 12 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3Die Revision ist unzulässig:

4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

5Nach § 28 erster Satz Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro bestraft.

6Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.

Wien, am 1. April 2022