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Ra 2022/03/0065 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030065.L00 KI-generiert

Extraordinary revision inadmissible for failure to demonstrate fundamental legal significance and concrete deviation from precedent in administrative enforcement of mask mandate

Geschäftsnummer Ra 2022/03/0065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) rejected the extraordinary revision, thereby upholding the decision of the lower administrative court, which had dismissed the complainant's claim regarding the exercise of immediate administrative executive and coercive power. The dispute concerned the legality of police actions on April 10, 2021, where officers ordered a passenger on a Vienna U-Bahn to wear a mask or leave the vehicle, performed an identity check with photographic documentation of his service ID, and pressured him to waive a paid journey, allegedly due to his refusal to comply with mask mandates during a demonstration-related gathering. The VwGH found the revision inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the issue involved a legal question of fundamental significance under Art. 133 para. 4 B-VG, specifically by neglecting to cite a specific precedent from which the lower court allegedly deviated, failing to rebut the lower court’s finding of two plausible administrative offenses (public order disturbance and violation of the mask-wearing obligation), and failing to prove that the alleged procedural errors regarding witness examination were materially relevant to a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; Art. 40 Abs. 1 ZPO: A revision is inadmissible if it merely alleges a deviation from general precedent without citing a specific decision and fails to show that alleged procedural defects are relevant to the outcome.

Schlagwörter

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administrative coercion COVID-19 mask mandate procedural defect relevance general precedent citation revision inadmissibility witness testimony train safety enforcement Maskentragpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
6Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs.
Art. 40 Abs. 1 ZPO
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0088
etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0088, mwN).
VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257
etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, mwN).
VwGH 20.1.2021, Ra 2020/09/0055
VwGH 20.1.2021, Ra 2020/09/0055, mwN).
VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008
auch VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 10. April 2021 durch die Aufforderung, eine Maske aufzusetzen oder das Verkehrsmittel U4 zu verlassen, die nachfolgende Identitätsfeststellung samt Abfotografieren der Daten seines Dienstausweises und die behauptete Nötigung, auf die bezahlte Weiterfahrt zu verzichten, als unbegründet abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, näher bestimmten Schriftsatz, Vorlage- und Verhandlungsaufwand zu ersetzen.

2Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Revisionswerber habe sich am 10. April 2021 mit zwei Begleiterinnen neben zahlreichen weiteren Personen, die an einer Demonstration gegen die COVID19Maßnahmen teilnehmen wollten, in einem abfahrbereiten Zug der Linie U4 im Bahnhof Hütteldorf befunden. Da ein Großteil dieser Personen weder eine FFP2Maske noch einen MundNasenSchutz getragen habe, habe sich der Fahrer der UBahngarnitur im Einklang mit den Vorgaben der Wiener Linien geweigert, abzufahren. Wegen Randalierens von Fahrgästen und Streitigkeiten seien Funkwagen dorthin beordert worden. Mittels Durchsagen im Bereich der UBahnstation bzw. des Zuges sei auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob der UBahnfahrer auch eine Durchsage getätigt habe, dass er nicht losfahren werde, wenn die Maskenpflicht nicht beachtet werde. Die eingetroffenen Beamten hätten zu zweit Kontrollen der Maskenpflicht in der UBahngarnitur durchgeführt und darauf hingewiesen, dass der Lenker der UBahn nicht losfahren werde, wenn die Fahrgäste die Maskenpflicht nicht beachteten. Die Zeugen hätten den Revisionswerber und seine Begleiterinnen im vorderen Bereich des UBahnzuges ohne Maske angetroffen und zur Beachtung der Maskenpflicht aufgefordert. Der Revisionswerber habe einen Zettel vorgewiesen und gesagt, er sei von der Maskenpflicht befreit. Die Zeugin S. habe dem Revisionswerber mitgeteilt, dass sie nicht beurteilen könne, ob es sich um ein echtes Attest oder nur um einen Zettel handle, und dass sie aufgrund der Übertretung der COVID19Bestimmungen jedenfalls Anzeige erstatten müsse. Die Zeugin sei davon ausgegangen, dass Personen, die sich weigerten, eine Maske aufzusetzen, die Abfahrt des Zuges verhindern und daher den Tatbestand der Ordnungsstörung erfüllen würden. Aus diesem Grund habe sie den Revisionswerber zur Ausweisleistung aufgefordert. Mangels Reaktion habe sie die angesprochenen Personen darauf hingewiesen, dass die Identitätsfeststellung nötigenfalls mit Zwang durchgesetzt werden könne. Aufgrund näher festgestellter Umstände habe die Gefahr einer Eskalation bestanden, weshalb die Zeugin den Revisionswerber und seine Begleiterinnen zum Aussteigen aufgefordert habe. Dies zur Eigensicherung, aber auch um die Abfahrt des Zuges nicht weiter zu verzögern. In der Folge habe sich der Revisionswerber mit einem Dienstausweis der Polizei ausgewiesen.

3Das Verwaltungsgericht erörterte seine Beweiswürdigung sowie seine rechtlichen Erwägungen und kam zu dem Schluss, dass die vertretbare Annahme zweier Verwaltungsübertretungen (Ordnungsstörung und Verletzung der Pflicht zum Tragen einer FFP2Maske) vorgelegen habe, weshalb der Revisionswerber zu Recht zu einer Identitätsfeststellung aufgefordert worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung impliziere die Rechtmäßigkeit, den aus einem Ausweis ersichtlichen Datensatz festzustellen. Auch die Kostenentscheidung wurde näher begründet.

4Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Der Revisionswerber bringt zu Zulässigkeit der Revision zunächst vor, dass sich das Verwaltungsgericht mit der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Rechtslage in Ansehung der COVID19Pandemie überhaupt nicht auseinandergesetzt und deshalb die Regelungen zur Tragepflicht einer FFP2Maske und den dazu normierten Ausnahmen in der 4. COVID19SchuMaV in der damals geltenden Fassung nicht berücksichtigt bzw. sich schlichtweg darüber hinweggesetzt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem „von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34b VStG und § 81 SPG abgewichen“ und habe in Verkennung der Rechtslage und Judikatur die Polizeibeamten für ermächtigt gehalten, den Revisionswerber aus dem Zug der U4 zu verweisen und seine Identität festzustellen.

8Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, setzt diese neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG doch voraus, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage „abhängt“. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/09/0157). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (siehe VwGH 20.5.2020, Ra 2020/09/0018, mwN).

9Den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen wird dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0088, mwN).

10Den dargestellten Anforderungen wird die vorliegende Revision, die lediglich ein Abweichen „von der ständigen Rechtsprechung des VwGH“ rügt, ohne jedoch eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu nennen, von der das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach abgewichen wäre, nicht gerecht, weshalb sich die Revision auch insofern nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, mwN). Hinzu tritt, dass die Zulässigkeitsbegründung der Revision der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es habe die vertretbare Annahme zweier Verwaltungsübertretungen vorgelegen, gar nicht entgegen tritt.

11Darüber hinaus macht die Zulässigkeitsbegründung geltend, dass der Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt worden sei. Der Revisionswerber habe bereits in der Beschwerde seine beiden Begleiterinnen als Zeugen bezeichnet und darauf hingewiesen, dass deren Daten bei Bedarf nachgereicht werden könnten. Erst im Rahmen der Verhandlung habe der Revisionswerber erfahren, dass das Verwaltungsgericht diese beiden Zeugen weder ausgeforscht noch geladen habe. „Außerprotokollarisch“ habe der Richter dem Revisionswerber entgegnet, dass die Zeuginnen ohnehin nichts anderes angeben könnten als der Revisionswerber. Das Verwaltungsgericht sei von einer vorausgreifenden Beweiswürdigung ausgegangen, indem es einer gar nicht eingeholten Zeugenaussage zweier Personen von vorneherein die Unglaubwürdigkeit unterstellt habe. Das Verwaltungsgericht hätte ihn im Übrigen belehren müssen, dass er Namen und ladungsfähige Adresse der Zeuginnen nennen müsse.

12Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel geltend macht. Die Zulässigkeit einer Revision setzt jedoch neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. u.a. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/09/0055, mwN). Mit seinem wiedergegebenen (auf den konkreten Sachverhalt nicht weiter eingehenden) Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der dargelegten Kriterien jedoch nicht auf (vgl. auch VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008).

13In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2022