Suspension of enforcement of administrative fines and substitute imprisonment pending revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the petitioner’s application for a suspension of enforcement, denying interim relief against the lower administrative court’s dismissal of her appeal against multiple administrative fines imposed for violations of the police law. The petitioner sought suspension arguing that immediate execution, particularly the threat of substitute imprisonment for non-payment, would cause disproportionate harm given her financial situation, a claim the court found insufficiently substantiated. Relying on § 30 Abs. 2 VwGG, the court determined that while § 54b Abs. 3 VStG mandates payment deferrals for those facing economic hardship, this does not establish the required disproportionate disadvantage for suspension purposes. Regarding the substitute imprisonment component, § 53b Abs. 3 VStG already mandates a stay of execution of the custodial sentence pending the revision, meaning the remaining enforcement interests in the monetary fines outweighed the applicant’s claims, with no overriding public interest justifying the requested stay.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 53b Abs. 3 VStG: The Administrative Court may grant suspension of execution only if no overriding public interest opposes it and enforcement causes disproportionate hardship; compelling public interest exists for enforcing substitute liberty sentences where flight risk is absent.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin u.a. mehrerer Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes für schuldig erkannt und wurden über sie mehrere Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.
2Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, ferner wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision für nicht zulässig erklärt.
3Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag ist damit begründet, dass in Anbetracht der nicht näher dargestellten Einkommensverhältnisse der Revisionswerberin die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. Dies betreffe insbesondere die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen.
4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Da gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin im Antrag nicht näher konkretisiert wurden nicht zu erkennen, dass der Revisionswerberin bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.
6Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist § 53b Abs. 3 VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl. jeweils VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0115, mwN).
7Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 1. April 2022