VwGH dismisses revision where prosecution against external representative counts as valid interruption of limitation period.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the revision against a lower court decision that upheld fines and reinstated a suspended criminal proceeding. The applicant argued that the prosecution was time-barred because it targeted a different legal entity, but the court found the external representative was properly notified. Consequently, the court ruled that such notification constitutes a valid interruption of the limitation period under the Administrative Offences Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 3 VStG; § 9 VStG: A notification directed at an external representative of a legal person counts as a valid prosecution act against the responsible agent, thereby interrupting the limitation period for administrative offences.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Oktober 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der MB T GmbH als Arbeitgeberin zu verantworten, dass am 28. März 2019 an einem näher umschriebenen Tatort 1. die kraftbetriebenen Tore der Arbeitsstätte verwendet worden seien, obwohl die dafür erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen ausschließlich von einem fachkundigen Betriebsangehörigen und nicht jedes vierte Jahr von einer Person nach § 7 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung (AMVO) durchgeführt worden seien, und 2. die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Tore nicht in Prüfbefunden festgehalten worden seien. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 8 Abs. 4 Z 1 AMVO iVm. § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und 2. § 11 Abs. 1 Z 2 AMVO iVm. § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils nach § 130 Abs. 1 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 200, festgesetzt wurden.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und setzte einen Beitrag zu den Kosten des zu diesem Spruchpunkt geführten Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200, fest (Spruchpunkt 2.). Weiters behob das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses und stellte das Strafverfahren gemäß „§ 45 Z 3 VStG“ ein (Spruchpunkt 3.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
3In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht soweit für die Revision von Bedeutung fest, am Tatort hätten insgesamt drei Gesellschaften [die MB T GmbH, die B S und L GmbH sowie die B M GmbH] ihren Sitz. Alle drei Gesellschaften würden von M B nach außen vertreten. Zumindest die MB T GmbH benutze als Arbeitgeberin die gegenständlichen Tore als Arbeitsmittel. Die beiden Übertretungen seien M B innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung angelastet worden, wobei dabei jeweils eine der beiden anderen Gesellschaften als die MB T GmbH als verantwortliche Arbeitgeberin angenommen worden sei.
4Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der von ihm herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Spruchpunkt 1. seiner Entscheidung aus, dass für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nicht gefordert sei, dass dem individuell Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werde, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener bzw. als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen sei es noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergebe, konkret zu determinieren. Sei aber bereits die Frage der rechtlichen Eigenschaft des Beschuldigten irrelevant, dann umso mehr die Frage, welcher von mehreren juristischen Personen im konkreten Fall die Tat zuzurechnen sei. Zwar weise der Revisionswerber darauf hin, dass diese Rechtsprechung zum Fall eines rechtzeitig verfolgten Organs gemäß § 9 Abs. 1 VStG entwickelt worden sei, doch könne er aufgrund des Regelungsinhaltes des § 32 Abs. 3 VStG für sich nichts daraus gewinnen, weil die unbestritten rechtzeitig gegen M B gesetzte Verfolgungshandlung keinen Raum für eine danach eintretende Verfolgungsverjährung zum gleichen Sachverhalt lasse. Dem angefochtenen Straferkenntnis stehe daher keine eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen.
5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6Die Revision erweist sich als unzulässig:
7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob sich die Bindungswirkung des § 32 Abs. 3 VStG lediglich auf verantwortliche Beauftragte desselben Unternehmens (des „belangten Unternehmens“) beschränke oder auch auf die verantwortlichen Beauftragten aller anderen Unternehmen beziehe, in denen der „Verfolgte“ als handelsrechtlicher Geschäftsführer agiere. Die Vorwürfe seien im Rahmen der Überprüfung eines näher genannten Arbeitsinspektorates bereits am 28. März 2019 festgestellt worden. Die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung in Bezug auf die MB T GmbH (bzw. deren verantwortlichen Beauftragten) habe erst durch die Übermittlung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. August 2021 stattgefunden. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Juli 2019 stelle hingegen nach Ansicht des Revisionswerbers keine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil diese gegen M B in dessen Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B S und L GmbH gerichtet gewesen sei. Eine Verfolgungshandlung gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen eines spezifischen Unternehmens könne keineswegs auch als Verfolgungshandlung gegen sämtliche verantwortliche Beauftragte aller anderen Unternehmen, in denen der Verfolgte zur Vertretung nach außen berufen sei, wirken. Eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Revisionswerber wäre nur dann gesetzt worden, wenn dieser selbst innerhalb der Verfolgungsverjährung als verantwortlicher Beauftragter der MB T GmbH verfolgt worden wäre, oder wenn M B als zur Vertretung nach außen Berufener der MB T GmbH verfolgt worden wäre, weil dies gemäß § 32 Abs. 3 VStG als Verfolgungshandlung gegenüber dem Revisionswerber gegolten hätte.
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 22.2.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).
12§ 31 Abs. 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
13Gemäß § 32 Abs. 3 VStG erster Satz gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.
14Wurde somit gegen außenvertretungsbefugte Organe einer juristischen Person rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die verantwortlichen Beauftragten dieser juristischen Person.
15Demnach ist zunächst zu prüfen, ob gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der MB T GmbH eine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
16Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; sie muss sich somit auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013, mwN).
17Zwar wurde dem zur Vertretung nach außen Berufenen der MB T GmbH lediglich in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B S und L GmbH mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Juli 2019 vorgehalten, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin zu verantworten zu haben, dass am 28. März 2019 an dem der Adresse nach bestimmten Tatort die kraftbetriebenen Tore der Arbeitsstätte verwendet wurden, obwohl die dafür erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen ausschließlich von einem fachkundigen Betriebsangehörigen und nicht jedes vierte Jahr von einer Person nach § 7 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung durchgeführt, und die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Tore nicht in Prüfbefunden festgehalten worden seien, jedoch kommt es in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mwN).
18§ 9 Abs. 1 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (vgl. VwGH 29.6.1995, 94/07/0178, mwN). Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/03/0018, mwN), noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang (vgl. hierzu etwa VwGH 19.9.0021, Ra 2019/21/0021; VwGH 27.6.2007, 2005/03/0122; jeweils mwN)
19Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ auch dann nicht stattfindet, wenn das Verwaltungsgericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche sie im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde, und vor diesem Hintergrund Aufforderungen zur Rechtfertigung selbst dann als taugliche, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlungen erachtet, wenn in diesen dem jeweiligen Beschuldigten dieselbe Tat im Zusammenhang mit einer anderen von ihm vertretenen juristischen Personen vorgeworfen wurde (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0163; 12.11.2020, Ra 2020/15/0068, jeweils mwN; vgl. hierzu auch VwGH 14.11.2002, 2001/09/0099, wonach es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nicht erforderlich ist, dem Beschuldigten vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung einer bereits spezifizierten juristischen Person nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen, wenn die Tathandlung selbst im Sinne der verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig individualisiert ist).
20Unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur war die an den (zunächst) Beschuldigten als zur Vertretung nach außen Berufenen der B S und L GmbH gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Juli 2019 in Bezug auf die darin umschriebene Tatanlastung auch als taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschuldigten als außenvertretungsbefugtes Organ der MB T GmbH zu werten.
21Ausgehend von dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 3 VStG, wonach eine (taugliche) Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt, muss somit auch der Revisionswerber, der laut Meldung nach § 23 Abs. 1 ArbIG vom 1. Oktober 2018 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der MB T GmbH zur „Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und der darauf basierenden EUVorschriften“ zuständig sei, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Juli 2019 sich gegenüber als fristunterbrechende Verfolgungshandlung gelten lassen (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0024, mwN), sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 5. Oktober 2021 keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.
22Da entgegen dem Revisionsvorbringen nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder die Rechtslage verkannt hätte, werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
23Schließlich ist wenn in der Revision die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses „zur Gänze“ und somit auch hinsichtlich Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses, mit dem Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde, begehrt wird darauf hinzuweisen, dass eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt. Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Im vorliegenden Fall kann der Revisionswerber durch Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes, mit dem das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wurde, daher denkmöglich nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, weshalb die Revision insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 11.9.2017, Ro 2017/17/0019, mwN).
24Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Gänze zurückzuweisen.
25Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. April 2022