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Ra 2022/01/0053 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010053.L00 KI-generiert

VwGH dismisses citizenship appeal as inadmissible due to procedural defects in the admissibility reasoning.

Geschäftsnummer Ra 2022/01/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against a decision denying Russian citizenship to a cultural association founder. The lower court rejected the application based on the applicant's leadership role in a dissolved association linked to extremist groups. The court found the revision inadmissible because the admissibility reasoning mixed substantive arguments with procedural justifications, failed to cite specific precedent regarding alleged deviations, and did not raise questions of fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG: A revision is inadmissible if the admissibility reasoning contains substantive arguments instead of procedural grounds, fails to concretely cite precedent regarding alleged deviations, or does not raise questions of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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administrative revision citizenship denial admissibility defects procedural reasoning fundamental legal significance extremist association VwGH procedure ukrainische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG
9Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung enthält in weiten Teilen Behauptungen, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, und stellt daher in der Sache Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 144 Abs. 3 BVG
November 2021, E 3543/20215, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG
2 Z 7 StbG ergangen sind, welches neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein spezielles Verleihungshindernis darstellt (vgl.
§ 10 Abs. 2 Z 7 StbG
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Aussagen in der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG ergangen sind, welches neben § 10 Abs.
§ 278b Abs. 2 StGB
Dabei verweist das Verwaltungsgericht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Imams unter anderem wegen § 278b Abs. 2 StGB (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung) in Form der Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB).
§ 34 Abs. 1 VwGG
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083
Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber als Mitglied des Leitungsorgans des Vereines für die Führung der Vereinsgeschäfte mitverantwortlich gewesen sei (Verweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083).
VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035
auch dazu VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035), und das Verwaltungsgericht die Abweisung des Verleihungsantrages auch auf § 10 Abs.
VwGH 17.12.2021, Ra 2021/01/0392
zu allem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/01/0392, mwN).
VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092
zu den Erfordernissen einer konkreten Darlegung einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092, mit weiteren Nachweisen).
VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072
etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072) und der VfGH die Beschwerde des Revisionswerbers in der vorliegenden Rechtssache bereits abgelehnt hat.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines russischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).

2Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Gründer und organschaftlicher Vertreter eines näher bezeichneten tschetschenischen Kulturvereines in G gewesen. Der Verein sei 2016 freiwillig aufgelöst worden, nachdem eine behördliche Auflösung des Vereines angekündigt worden sei, weil die Statuten des Vereines nicht an die Erfordernisse des Islamgesetzes 2015 angepasst worden seien. Der Revisionswerber habe es als Gründungs und Vorstandsmitglied dieses Vereines zugelassen, dass durch den Imam des Vereines ein Naheverhältnis zu terroristischen Gruppierungen vorgelegen sei. Dabei verweist das Verwaltungsgericht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Imams unter anderem wegen § 278b Abs. 2 StGB (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung) in Form der Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB). Der Imam habe den Ausführungen des Strafgerichtes zufolge seine führende Stellung als Chefideologe innerhalb der tschetschenischen Diaspora in Österreich unter anderem dazu ausgenutzt, Personen als Kampfteilnehmer für Terrororganisationen anzuwerben. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber als Mitglied des Leitungsorgans des Vereines für die Führung der Vereinsgeschäfte mitverantwortlich gewesen sei (Verweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083). Es liege unzweifelhaft ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Vereinigung vor. Auch wenn der Verein bereits 2016 aufgelöst worden sei, sei die Zeitspanne seit der Auflösung des Vereines zu kurz, um eine positive Prognose abgeben zu können. Nach den Schlussfolgerungen des Landesamtes für Verfassungsschutz könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber auf Grund der vorliegenden Umstände die Interessen der Republik Österreich schädigen werde bzw. in einem Naheverhältnis zu extremistischen/terroristischen Gruppierungen stehe, in deren Umfeld derartige Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden könnten.

3Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3543/20215, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zu allem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/01/0392, mwN).

9Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung enthält in weiten Teilen Behauptungen, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, und stellt daher in der Sache Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar. Solche Ausführungen können nach dem Obgesagten schon aus diesem Grund die Zulässigkeit der Revision nicht dartun.

10Insoweit die Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, unterlässt sie es bis auf eine Ausnahme diese Rechtsprechung konkret zu zitieren (vgl. zu den Erfordernissen einer konkreten Darlegung einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092, mit weiteren Nachweisen).

11An einer Stelle behauptet die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035, weil vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer sei. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Aussagen in der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG ergangen sind, welches neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein spezielles Verleihungshindernis darstellt (vgl. auch dazu VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035), und das Verwaltungsgericht die Abweisung des Verleihungsantrages auch auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gestützt hat. Dabei ging das Verwaltungsgericht unter Beachtung der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass der Revisionswerber als Mitglied des Leitungsorgans des Vereines für die Führung der Vereinsgeschäfte mitverantwortlich war (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083, zu einem ähnlich gelagerten Fall mit Verweis auf das Vereinsgesetz 2002).

12Soweit die Revision letztlich Willkür behauptet, ist daran zu erinnern, dass es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072) und der VfGH die Beschwerde des Revisionswerbers in der vorliegenden Rechtssache bereits abgelehnt hat.

13In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2022