Ra 2021/19/0332 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, den ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 18. April 2019, L519 21201581/19E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG, § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG; Ra 2021/19/0332 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, den ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 18. April 2019, L519 21201581/19E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 12. Jänner 2022