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Ra 2021/18/0098 ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180098.L00 KI-generiert

Ra 2021/18/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2021/18/0098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte erstmals im Jahr 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren darüber wurde im Jahr 2004 nach Zurückziehung des Antrags eingestellt. Im Jahr 2007 erging wegen einer Scheinehe ein auf die Dauer von fünf Jahren (bzw. von 10 Jahren aufgrund Abänderung durch die Rechtsmittelbehörde) befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber, der vorerst aus Österreich ausreiste. Im Oktober 2017 reiste der Revisionswerber wieder legal mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 9. November 2017 einen Antrag auf Erteilung einer „RotWeißRotKarte ‚StartUp‘“, der mit Bescheid des Magistrats Wien vom 27. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Der Revisionswerber hielt sich in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 8. Februar 2019 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, am 29. Mai 2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. Schließlich wurde der Revisionswerber am 16. Juni 2020 im Rahmen einer Personenkontrolle polizeilich aufgegriffen und angehalten.

Legislator-Regeste

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§ 57 AsylG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Ra 2021/18/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 10Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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subjektive Nachfluchtgründe Asyl türkischer Staatsangehöriger begründete Furcht vor Verfolgung politische Ausweisung exilpolitische Aktivitäten Beurlaubung wegen politischer Betätigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 57 AsylG
§ 34 Abs. 1 VwGG
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte erstmals im Jahr 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren darüber wurde im Jahr 2004 nach Zurückziehung des Antrags eingestellt. Im Jahr 2007 erging wegen einer Scheinehe ein auf die Dauer von fünf Jahren (bzw. von 10 Jahren aufgrund Abänderung durch die Rechtsmittelbehörde) befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber, der vorerst aus Österreich ausreiste. Im Oktober 2017 reiste der Revisionswerber wieder legal mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 9. November 2017 einen Antrag auf Erteilung einer „RotWeißRotKarte ‚StartUp‘“, der mit Bescheid des Magistrats Wien vom 27. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Der Revisionswerber hielt sich in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 8. Februar 2019 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, am 29. Mai 2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. Schließlich wurde der Revisionswerber am 16. Juni 2020 im Rahmen einer Personenkontrolle polizeilich aufgegriffen und angehalten.

2Am 17. Juni 2020 stellte der Revisionswerber den nunmehr in Rede stehenden Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, sein in Österreich lebender Bruder sei Gülen-Anhänger und er selbst habe auch Interesse an der GülenBewegung. Deshalb sei er nach dem Putschversuch von Einwohnern seines Dorfes in der Türkei unter Druck gesetzt worden.

3Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 wies das BFA diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

4Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass bereits die Verfahrenschronologie mit dem nunmehr erstatteten Fluchtvorbringen nicht vereinbar sei und der Revisionswerber die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Revisionswerber sei über mehrere Monate mehrmals mit der Polizei bzw. dem BFA in Kontakt gekommen, ohne einen Asylantrag zu stellen. Erst im Stande einer Festnahme habe der Revisionswerber den nunmehrigen Asylantrag gestellt. Das Fluchtvorbringen sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Revisionswerber erst im Oktober 2017 sohin über ein Jahr nach dem Putschversuch aus der Türkei ausgereist sei und nach wie vor mehrere Verwandte, die auch mit dem Bruder des Revisionswerbers verwandt seien, unbehelligt in seinem Heimatdorf leben würden.

5Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

6Das BVwG schloss sich in seiner Begründung der Einschätzung des BFA an, wonach der Revisionswerber sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und kein Mitglied der Gülen-Bewegung sei bzw. ihm dies auch nicht von den türkischen Behörden unterstellt werde.

7Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 4455/20205, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das BVwG habe seine Verhandlungspflicht verletzt, eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

9Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13Die Revision macht zunächst geltend, der Revisionswerber habe in der Bescheidbeschwerde Nachfluchtgründe geltend gemacht, welche das BVwG zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen hätten müssen.

14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0174, mwN).

15Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Revisionswerber nämlich in seiner Beschwerde keine Nachfluchtgründe oder auch sonstige Umstände geltend gemacht, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sondern lediglich wiederholt, dass sein Bruder „Gülenist“ sei und auch er der Gülen-Bewegung nahestehe.

16Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung richtet und lediglich vorbringt, diese erschöpfe sich darin, dass dem Revisionswerber die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0115, mwN).

17Das BVwG hat sich im vorliegenden Fall jedoch in schlüssiger Weise mit den Aussagen und dem Verhalten des Revisionswerbers auseinandergesetzt, um zur Feststellung zu gelangen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte und die Türkei aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Das BVwG stützte sich dazu etwa darauf, dass der Revisionswerber nach seiner Einreise nach Österreich im Oktober 2017 zunächst die Erteilung des Aufenthaltstitels „RotWeißRot Karte ‚StartUp‘“ beantragt und bereits zuvor eine Kommanditgesellschaft gegründet habe. Auch noch im September 2018 habe der Revisionswerber bei seiner Einvernahme durch das BFA im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angegeben, er halte sich in Österreich auf, um ein Unternehmen zu gründen. Erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Festnahmeauftrages habe er im Zuge einer polizeilichen Anhaltung den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung habe er als Fluchtgrund angegeben, sein Bruder, der seit vielen Jahren in Österreich lebe, sei Direktor einer FetullahGülenSchule in Wien, weshalb der Revisionswerber nach seiner Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen habe und in seinem Dorf beschimpft und erpresst worden sei. Davon abweichend und somit die Glaubhaftigkeit schwächend habe der Revisionswerber bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, sein Bruder sei Vizerektor eines nach dem Putschversuch geschlossenen GülenVereins in Wien gewesen, würde inzwischen jedoch seit zwei Jahren in einem Geschäft arbeiten; er selbst habe in der Türkei Schulden. Als der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens abträglich wertete das BVwG überdies etwa den Umstand, dass der Revisionswerber erst über ein Jahr nach dem Putschversuch aus der Türkei ausgereist sei. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung kann nicht erkannt werden.

18Schließlich macht die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, eine „Ermittlung des konkreten Sachverhalts“ sei seitens des BVwG „offenbar unterlieben“. Damit wird sie jedoch den Anforderungen an die zulässige Geltendmachung von Verfahrensmängeln nämlich darzulegen, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, was voraussetzt, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (Relevanzdarlegung, vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0299, mwN) nicht einmal ansatzweise gerecht.

19In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2021