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Ra 2021/02/0053 ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020053.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for lack of fundamental legal question despite cited outdated precedent.

Geschäftsnummer Ra 2021/02/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the appeal without a substantive hearing because it failed to identify a fundamental legal question requiring review. The appellant argued that the lower court incorrectly relied on outdated Administrative Court precedent regarding fine payment refusal, but did not cite specific cases or demonstrate a conflict with current law. The court held that the appellant's general claim that the cited jurisprudence is no longer valid was insufficient to meet the strict admissibility requirements of Article 133(4) of the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the appellant merely asserts that cited case law is based on repealed law without specifically identifying the conflicting precedent or demonstrating a fundamental legal issue.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act fundamental legal question appeal admissibility outdated jurisprudence repealed legal basis Administrative Court of Justice procedural dismissal Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG
5Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das dort angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 22.3.1991, 86/18/0279
In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht auf VwGH 22.3.1991, 86/18/0279, wonach in solchen Fällen bei grundsätzlicher Zahlungswilligkeit eine Anzeige unzulässig sei.
VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243
VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion schuldig erachtet, als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet zu haben. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.

5Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das dort angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

6Nach der Begründung habe dem Mitbeteiligten ein Organ der Straßenaufsicht die Bezahlung einer Geldstrafe von € 35,-- mittels Organstrafverfügung angeboten, was dem Mitbeteiligten mangels ausreichendem Bargeld nicht möglich gewesen sei. Das Organ der Straßenaufsicht habe dies als Zahlungsverweigerung aufgefasst und eine Anzeige erstattet, wofür dem Mitbeteiligten eine Strafe von € 50,-- vorgeschrieben worden sei. Eine Zahlungsunwilligkeit des Mitbeteiligten könne nicht festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht auf VwGH 22.3.1991, 86/18/0279, wonach in solchen Fällen bei grundsätzlicher Zahlungswilligkeit eine Anzeige unzulässig sei.

7Als zulässig erachtet die revisionswerbende Amtspartei die Revision, weil „zwar augenscheinlich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [bestehe], die jedoch bei genauer Betrachtung auf einer nicht mehr geltenden Rechtsgrundlage beruht, weshalb im Ergebnis der Beurteilung keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage auf Basis des derzeit geltenden, einschlägigen Rechts besteht.“

8Wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Bezug auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genommen, hat die revisionswerbende Partei unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, mwN).

9Behauptet die revisionswerbende Partei im nächsten Schritt, die nicht näher dargestellte Judikatur gelte wegen Austauschs der Rechtsgrundlage ohnehin nicht mehr, weshalb quasi keine Judikatur vorliege, liegt es an der revisionswerbenden Partei, einerseits diese Rechtsgrundlagen darzustellen und andererseits anhand der konkreten darauf bezogenen Judikatur darzulegen, inwiefern diese Judikatur auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsgrundlage nicht mehr anzuwenden sei.

10Dies alles ist der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb darin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2021