Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/18/0139 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180139.L00 KI-generiert

VwGH allows asylum applicants' requests for suspensive effect of deportation orders due to disproportionate hardship.

Geschäftsnummer Ra 2020/18/0139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Appeal granted the applicants' requests for suspensive effect regarding their deportation orders. The applicants, originating from Iraq, argued that immediate execution would cause them disproportionate hardship, while the Federal Office for Aliens and Refugees remained silent on the matter. The court ruled in their favor because the applicants concretely demonstrated such hardship and no overriding public interest opposed the suspension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Appeal must grant a request for suspensive effect if the immediate execution of the contested decision would cause the applicant disproportionate hardship and no overriding public interest opposes it.

Schlagwörter

KI-generiert
suspensive effect asylum applicants deportation orders disproportionate hardship public interest balance Administrative Court of Appeal Iraqi nationals Asylgesuch aus dem Irak

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Art. 133 Abs. 4 BVG
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

1Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak als unbegründet ab. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

2In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5Die revisionswerbenden Parteien haben konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

6Aus diesen Gründen war den Anträgen stattzugeben.

Wien, am 29. Mai 2020