VwGH dismisses second suspension request for administrative review due to res judicata on unchanged facts.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's second request to grant suspensive effect to the administrative review. The applicant argued that submitting two new hair analyses proving cannabis abstinence changed the circumstances, causing disproportionate financial hardship. The court held that the underlying facts regarding consumption and the applicant's financial situation remained unchanged since the previous decision, precluding a new ruling on the same matter.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 und 3 VwGG; A second application for suspensive effect is inadmissible if the factual and legal situation remains unchanged, as the matter is already decided.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung auf zwei Jahre ab 21. Jänner 2020 und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.
2Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag vom 23. Juni 2020, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.
3Der Revisionswerber beantragt nunmehr neuerlich, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er macht geltend, die Situation habe sich insofern geändert, als er zwei weitere Haaranalysen vorgelegt habe, die Konsumfreiheit von Cannabis bestätigten. Der weitere Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da er die weiteren Kosten von € 250, pro Haaranalyse tragen müsste. Er verdiene € 2.500, monatlich und sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren.
4Zur Begründung werden hinsichtlich der durch Haaranalysen belegten Konsumfreiheit im Wesentlichen dieselben Behauptungen aufgestellt wie bereits im Aufschiebungsantrag vom 23. Juni 2020. Aus dem Vorbringen zum unverhältnismäßigen Nachteil ist nicht ableitbar, dass sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2020 Änderungen im Einkommen des Revisionswerbers, der von ihm zu tragenden Lasten oder seiner Sorgepflichten ergeben hätten.
5Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. VwGH 21.5.2020, Ra 2020/13/0029, mwN).
6Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2021