Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2018/16/0053 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160053.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for lack of admissibility; applicant's revision point limited to procedural outcome, not substantive law application.

Geschäftsnummer Ra 2018/16/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal, ruling that the revision point was inadmissible because it sought a general right to lawful application of specific statutes rather than alleging a violation of a specific subjective right. The court emphasized that the lower court's decision was purely procedural, rejecting the request for reinstatement as untimely. Consequently, the appeal was rejected without a merits review, as the applicant failed to identify a concrete right whose violation was the basis of the challenge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: The revision point defines the scope of review; the Administrative Court of Justice examines only alleged violations of specific subjective rights, not abstract rights to lawful application of law or procedural correctness in general.

Schlagwörter

KI-generiert
revision point admissibility subjective right violation procedural outcome only abstract right denial VwGG § 28 reinstatement request merits review scope Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
§§ 308 f BAO
a) gesetzeskonforme Anwendung der §§ 308 f BAO in Bezug auf unseren Wiedereinsetzungsantrag;

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014
etwa VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, mwN).
VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081
etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN), käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl.
VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043
VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 29. Mai 2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin im "Recht auf

a) gesetzeskonforme Anwendung der §§ 308 f BAO in Bezug auf unseren Wiedereinsetzungsantrag;

b) ein gesetzeskonformes Verfahren über unsere Beschwerde

vom 3.6.2015 und unseren Vorlageantrag vom 18.9.2015, insbesondere auf ordnungsgemäße Feststellung des maßgebenden Sachverhalts und ausreichende Begründung des Erkenntnisses"

verletzt.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, mwN).

4 Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als verspätet. Durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet bestätigte das Verwaltungsgericht die ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung.

5 Abgesehen davon, dass es kein abstraktes Recht auf "gesetzeskonforme Anwendung" einzelner Bestimmungen oder auf ein "gesetzeskonformes Verfahren" über eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag gibt (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN), käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043).

6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2018