Ra 2018/02/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Amtsrevisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt. 1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/02/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 3 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG; Ra 2018/02/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Amtsrevisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/02/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).
3 Die Amtsrevisionen - die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat - waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 18. Februar 2019