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Ra 2018/02/0153 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020153.L00 KI-generiert

Ra 2018/02/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2018/02/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Amtsrevisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt. 1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/02/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 3 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG; Ra 2018/02/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 3 VwGG § 33 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 3 VwGG
§ 33 Abs. 1 VwGG
3 Die Amtsrevisionen - die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat - waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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Volltext

Die Amtsrevisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/02/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).

3 Die Amtsrevisionen - die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat - waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 18. Februar 2019