Ra 2017/19/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 21 Abs. 7 BFA-VG; Ra 2017/19/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA-VG im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen. Die Revisionswerberin habe in der Einvernahme angeführt, ihr drohe, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden, jedoch seien dazu keine weiteren Fragen erfolgt. Die Behörde habe ihre Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts grob vernachlässigt und das Bundesverwaltungsgericht habe sich allein auf diese mangelhaften Ermittlungen gestützt. Eine mündliche Verhandlung hätte daher nicht unterbleiben dürfen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Abstandnahme von dieser lediglich mit Judikaturzitaten begründet.
5 Mit diesem Vorbringen wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage aufgezeigt. § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. zu den Voraussetzungen, wann dies als gegeben anzusehen ist, das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Revisionswerberin wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und beschränkte sich im Rahmen einer ca. dreieinhalbstündigen umfangreichen - keinesfalls als kursorisch zu bezeichnenden - Befragung auf ein sehr knappes Vorbringen zu ihren Fluchtgründen. Dass eine substantiierte Bestreitung der Ermittlungsergebnisse in der Beschwerde erfolgt wäre oder der durch die Behörde erhobene Sachverhalt bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen hätte, wird in der Revision ebenfalls nicht behauptet. Es wurden in der Beschwerde zudem überwiegend generelle Ausführungen vorgenommen, ohne einen konkreten Bezug zu der Revisionswerberin herzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Erwägungen zu der behördlich getroffenen Beweiswürdigung schlüssig dargelegt und das Bundesverwaltungsgericht hat sich diesen Erwägungen in den zentralen Punkten angeschlossen.
6 Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von den durch die hg. Judikatur aufgestellten Leitlinien betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen, wobei festzuhalten ist, dass die bloße Wiederholung des Fluchtvorbringens in der Beschwerde kein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung darstellt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, Rz 7, vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0056, Rz 4, sowie vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021).
7 Soweit in der Revision ins Treffen geführt wird, dass das Verwaltungsgericht die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich mit Judikaturzitaten begründet habe, unterlässt es die Revisionswerberin, die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels für den Ausgang des Verfahrens darzutun. Im Übrigen wurde in dem angefochtenen Erkenntnis (auch) unter Anführung kurzer fallbezogener Erwägungen dargelegt, weshalb auf dem Boden der hg. Rechtsprechung von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung auszugehen war.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2017