VwGH dismisses request for suspensive effect of revision application pending submission of actual revision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to grant suspensive effect to their application for procedural assistance to file a revision. Although the applicant had applied for procedural assistance, no actual revision had been filed at the time of the request. The court held that statutory law does not permit granting suspensive effect based solely on an application for assistance without the subsequent filing of the revision itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspensive effect of a revision application is only granted upon the actual filing of the revision, not merely upon an application for procedural assistance.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. April 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0226, 0227, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.
3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017