EU-law conformity of gaming monopoly and ex officio procedure standards under Art. 6 ECHR and Art. 47 CF
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) dismissed the extraordinary revision without further proceedings, thereby affirming the prior decision of the administrative court. The case involved a challenge to penalty decisions under the Gaming Act (GSpG), where the appellants argued that the exclusive gaming monopoly and the ex officio principle of administrative courts violated European Union law on freedom of establishment and services, as well as Article 6 ECHR and Article 47 Charter of Fundamental Rights regarding impartiality; they further disputed the applicable time period for the alleged illegal operations and the treatment of state-licensed gambling machines. The VwGH held that the lower court did not deviate from established VwGH jurisprudence regarding the EU-law conformity of the Gaming Act and its comprehensive assessment of the monopoly, and it confirmed that the ex officio principle does not violate procedural fairness standards under EU law or the ECHR. The court also clarified that the statutory interpretation of § 60 Abs 25 Z 2 GSpG regarding the expiration of land-law permits renders post-expiration operations subject to the full punitive regime of the Act, and that factual disputes regarding bet amounts and win rates do not constitute legal questions of fundamental importance requiring review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if the facts and law do not raise a question of fundamental legal significance, as the administrative court's decision aligns with established case law and EU jurisprudence.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural rule applied to dismiss the revision without further proceedings because the prerequisites for an extraordinary revision were not met.
Procedural rule applied to justify waiving the requested oral hearing in this case.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.
5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl EuGH vom 15. September 2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C-464/15, Admiral Casinos Entertainment, Rn 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung auch nachgekommen (vgl VwGH vom 14. Februar 2017, Ra 2017/17/0010).
6 Zum Vorbringen der Revisionswerber, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art 6 EMRK verneint. Soweit Art 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, stehen darüber hinaus die Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.
7 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen umfasste der in den Straferkenntnissen angelastete Tatzeitraum den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 15. Jänner 2015, 13:30 Uhr und nicht vom 1. Jänner 2015 bis 15. Jänner 2015, 13:30 Uhr. Soweit das Verwaltungsgericht das den Erstrevisionswerber betreffende Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigte, dass es den Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 22. Oktober 2014 bis 15. Jänner 2015 beschränkte, erfolgte entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen weder eine Auswechslung noch eine Ausdehnung der als erwiesen angenommenen Tat. Der Erstrevisionswerber war dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.
8 Schließlich wird auch mit der Frage, inwieweit es in Bezug auf landesgesetzlich bewilligte Glücksspielautomaten zu einer Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz kommen könne, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG bereits mehrfach ausgesprochen, dass Ausspielungen, für welche eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung vorlag, nach Ablauf der in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG genannten Frist - in Wien nach Ablauf des 31. Dezember 2014 - als verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 zu behandeln sind, auf die das gesamte Regime der Strafbestimmungen des GSpG Anwendung findet (vgl VwGH vom 21. Dezember 2016, Ra 2015/17/0143, mwN). Soweit die Ansicht vertreten wird, das Verwaltungsgericht sei von unrichtigen Einsatz- und Gewinnhöhen ausgegangen und sei diesbezüglich Beweisanträgen nicht nachgekommen, wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 EMRK und des Art 47 GRC wurde durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.
Wien, am 11. August 2017