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Ra 2017/16/0053 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160053.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision where second applicant lacks standing and no fundamental legal question exists.

Geschäftsnummer Ra 2017/16/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against a lower court decision that rejected family allowance for a second applicant. The lower court ruled the appeal by the first applicant was unfounded and determined the second applicant lacked standing because they were not addressed by the decision. The court upheld this, noting the second applicant could not challenge a decision not directed at them and that the revision failed to present a question of fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if the applicant lacks standing as the decision does not affect their rights and if the case does not involve a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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standing of second applicant fundamental legal question family allowance eligibility admissibility of revision procedural standing requirement Familienbeihilfen verzögerter Familiennachzug Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs.
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG
3 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 34 Abs. 1 VwGG
11 Die Revision der Erstrevisionswerberin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 43 Abs. 2 und 9 VwGG
September 2011, 2011/16/0065, VwSlg 8668/F, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es sich bei der Familienbeihilfe um keine Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn und damit auch nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe gemäß Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0007
VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0007).
VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, VwSlg 8668/F
EuGH 1.3.2016, C-443/14, Alo
EuGH 1.3.2016, C-444/14, Osso
VwGH 21.4.2015, Ro 2015/02/0013
etwa VwGH 21.4.2015, Ro 2015/02/0013, mwN).
VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014
VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088
etwa VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088; 23.6.2015, Ra 2015/05/0036).
VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0036
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 23. Februar 2015, mit dem ihrem Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2015 für den Zweitrevisionswerber nicht stattgegeben worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

4 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Wie eingangs dargelegt, hat das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin abgesprochen. Da der Zweitrevisionswerber nicht Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist, entfaltet es ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, weshalb dessen Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0007).

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 4 FLAG mit Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Kernleistungen der Sozialhilfe subsidiär Schutzberechtigten unter denselben Voraussetzungen zu gewähren seien, wie den Angehörigen des Schutz gewährenden Mitgliedstaates.

7 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits im Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0065, VwSlg 8668/F, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es sich bei der Familienbeihilfe um keine Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn und damit auch nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Revision genannten Urteil des EuGH vom 1. März 2016, C-443/14, Alo, und C-444/14, Osso. 8 Weiters wird in der Revision ganz allgemein die Verletzung von Art. 2 und 3 des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) sowie von Art. 24 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gerügt. Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Gesetzestexten und Materialien. Damit wird aber nicht konkret dargelegt, aufgrund welches - im Revisionsfall gegebenen - Sachverhalts welche Anordnung des § 3 Abs. 4 FLAG welcher Bestimmung der angeführten Artikel widerspräche und somit dem Erfordernis der Konkretisierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht Genüge getan (vgl. etwa VwGH 21.4.2015, Ro 2015/02/0013, mwN).

9 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Familienbeihilfe in allen Fällen - somit auch für österreichische Staatsbürger - ausgeschlossen, in denen der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird (vgl. zum Ausschluss der Familienbeihilfe bei Ableistung des Präsenzdienstes VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103; bei Ableistung des Zivildienstes VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; bei Strafgefangenen VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173; sowie bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014).

10 Auch genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088; 23.6.2015, Ra 2015/05/0036).

11 Die Revision der Erstrevisionswerberin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019