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Ra 2017/15/0053 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150053.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; tax assessment notice to partnership ineffective without explicit service notice clause.

Geschäftsnummer Ra 2017/15/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeal against a tax assessment notice issued to a civil law partnership. The court found that the notice was served only to the managing partner without the mandatory reference to § 101(3) BAO required for valid service on a partnership. Consequently, the notice lacked legal effect, rendering the subsequent appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 101 Abs. 3 BAO; § 191 Abs. 1 lit. c BAO: A tax assessment notice served to a managing partner of a partnership without an explicit reference to the service rule is ineffective against all partners.

Schlagwörter

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tax assessment notice partnership service legal effect inadmissible appeal statutory reference Rechtsstellung fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Recht auf Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 101 Abs. 3 BAO
6 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs.
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO
2 Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO
Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw.
§ 97 Abs. 1 BAO
4 Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
9 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
§ 188 BAO
Mitges", an die auch die angefochtene Entscheidung (zu Handen des Rudolf H) erging, mit der einer Beschwerde gegen einen gemäß § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 27.
§ 81 BAO
a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059
zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).
VwGH 26.1.2000, 98/03/0310
VwGH 30.1.2013, 2009/13/0027
dazu etwa auch VwGH 30.1.2013, 2009/13/0027, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

1 Die Revisionswerber bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "(H) Rudolf u. Mitges", an die auch die angefochtene Entscheidung (zu Handen des Rudolf H) erging, mit der einer Beschwerde gegen einen gemäß § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 27. Dezember 2012 für das Jahr 2005 keine Folge gegeben wurde. Wie sich aus der vorgelegten Kopie der angefochtenen Entscheidung (die mit der im Akt befindlichen Durchschrift übereinstimmt) ergibt, enthält diese keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

2 Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

3 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

4 Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.

5 Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

6 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

7 Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zum Bescheid des Finanzamtes nicht.

8 Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).

9 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

10 Das Unterbleiben des in der Revisionsbeantwortung beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, den revisionswerbenden Parteien nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen (vgl. dazu etwa auch VwGH 30.1.2013, 2009/13/0027, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2018