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Ra 2017/13/0053 ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130053.L00 KI-generiert

Ra 2017/13/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2017/13/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Ra 2017/13/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Lärmschutz Legitimation gegen Baubewilligung Beschluss, keine Einwände zu erheben nachträglicher Rechtsvorschlag Auflage der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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G315 2288778-1
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024 wurde wider den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Ra 2022/04/0093
Extraordinary revision inadmissibility regarding expert evidence weight and reliance on project-defined operating hours in commercial building approval
W108 2267862-1
Der nunmehrige Mitbeteiligte erhob am 18.03.2022 eine mit 16.03.2022 datierte Datenschutzbeschwerde gemäß Art.
Ra 2018/17/0238
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ra 2022/06/0171
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin als Großmutter- bzw. Muttergesellschaft von Gesellschaften, bei denen verdeckte Ausschüttungen festgestellt worden waren, zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen, weil die Ausschüttungen Gesellschaftern der Revisionswerberin und in einem Fall einer nahen Angehörigen dieser Gesellschafter zugutegekommen waren. Die Berufung dagegen richtete sich nur gegen die Feststellungen über die verdeckten Ausschüttungen. Das Bundesfinanzgericht verwies dazu auf seine gleichzeitigen Entscheidungen über die Rechtsmittel der Enkel- bzw. Tochtergesellschaft und sprach aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) und die Revisionspunkte entsprechen dem Zulässigkeitsvorbringen und den Revisionspunkten in den Revisionen der Enkel- und der Tochtergesellschaft, wozu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Fall und Abs. 9 VwGG auf die Beschlüsse vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0052 und Ra 2017/13/0056, verwiesen werden kann.

6 Aus den in diesen Beschlüssen dargelegten Gründen war auch die vorliegende Revision zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017