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Ra 2017/11/0012 ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110012.L00 KI-generiert

Ra 2017/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2017/11/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 25a VwGG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 24 VwGVG, Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG; Ra 2017/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Abschließend begründete das Verwaltungsgericht, dass seiner Ansicht nach auf die Durchführung einer Verhandlung habe verzichtet werden können. Dazu wird auf § 24 VwGVG und auf näher zitierte Rechtsprechung des EGMR betreffend den Entfall der Verhandlungspflicht bei Verfahren über "ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen", verwiesen und angemerkt, dass der gegenständlich relevante Sachverhalt aufgrund der vom Revisionswerber nicht substanziiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt erscheine. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stünden dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, zumal auch der Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer Verhandlung "ausdrücklich an die belangte Behörde und nicht an das Bundesverwaltungsgericht" gerichtet gewesen sei.

Schlagwörter

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behinderungsbedingte Kosten Neuanmeldung für Invalidenleistungen Betreuung von Menschen mit Behinderungen Hilfsmittelkosten Invaliditätsbemessung Einstellung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a VwGG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
§ 24 VwGVG
Art. 6 EMRK
Art. 47 GRC
6 EMRK und Art. 47 GRC stünden dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, zumal auch der Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer Verhandlung "ausdrücklich an die belangte Behörde und nicht an das Bundesverwaltungsgericht" gerichtet gewesen sei.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGVG
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. März 2015) der Antrag des Revisionswerbers vom 30. Mai 2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht zuerst umfassend den Verfahrensgang und die im Verfahren eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen aus dem Jahre 2014 betreffend die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Revisionswerbers wieder. Seinen Antrag habe der Revisionswerber einerseits mit einer ausgeprägten Erschöpfungsdepression und andererseits mit einem Kniegelenksschaden sowie dem Zustand nach Knorpeltransplantation begründet und im weiteren Verfahren vorgebracht, nach wiederholten Knieoperationen in erheblichem Ausmaß gehbehindert zu sein.

3 Im Anschluss an das Verfahrensgeschehen führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (abgesehenen von einem Hinweis auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers) lediglich aus, dass beim Revisionswerber im Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege. Hinsichtlich der bei ihm bestehenden "einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung" - so das Verwaltungsgericht weiter - "werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben

wiedergegebenen Sachverständigengutachten ... der Entscheidung zu

Grunde gelegt".

Nach der anschließenden Beweiswürdigung gelangte das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung nach einem Zitat der maßgebenden Rechtsvorschriften (u.a. Einschätzungsverordnung) und unter Bezugnahme auf die (aus dem Jahre 2014 stammenden) Gutachten von medizinischen Sachverständigen zur Ansicht, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Revisionswerbers "aktuell" mit 40 v.H. anzunehmen sei, sodass eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, die einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. voraussetze, nicht gegeben sei.

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht, dass seiner Ansicht nach auf die Durchführung einer Verhandlung habe verzichtet werden können. Dazu wird auf § 24 VwGVG und auf näher zitierte Rechtsprechung des EGMR betreffend den Entfall der Verhandlungspflicht bei Verfahren über "ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen", verwiesen und angemerkt, dass der gegenständlich relevante Sachverhalt aufgrund der vom Revisionswerber nicht substanziiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt erscheine. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stünden dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, zumal auch der Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer Verhandlung "ausdrücklich an die belangte Behörde und nicht an das Bundesverwaltungsgericht" gerichtet gewesen sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

5 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036, vom 21. Apirl 2016, Zl. Ra 2016/11/0018, und vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0057) abgewichen, weil es gegenständlich die erforderliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung in rechtswidriger Weise unterlassen habe.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig.

In den Revisionsgründen wird zusammengefasst neben der bereits erwähnten Verletzung der Verhandlungspflicht (der Revisionswerber habe sehr wohl die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG beantragt; auch gehe es nicht bloß um rechtliche Fragen, weil der Revisionswerber Tatsachenfeststellungen bestritten habe) auch das Fehlen von Feststellungen betreffend Art und Umfang der vom Verwaltungsgericht angenommenen Leidenszustände des Revisionswerbers geltend gemacht.

8 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, der Revisionswerber habe in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht gestellt, aktenwidrig ist.

9 Im Übrigen gleicht der vorliegende Revisionsfall sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht weitgehend jenem Revisionsfall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ra 2017/11/0055, zugrunde lag. Aufgrund der dort aufgezeigten Rechtswidrigkeiten (fehlende Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkret zu Art und Umfang der Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie insbesondere die Verkennung der Verhandlungspflicht; vgl. insbesondere die dort zitierten hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036, und vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0057) erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.

Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Juni 2017