Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2017/07/0053 ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070053.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as it lacks fundamental legal question significance under Art 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2017/07/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the extraordinary appeal against a lower court ruling that denied a beekeeping permit and ordered varietal conversion. The appellant argued that the lower court's interpretation of the term 'race' and the authority's measures raised a fundamental legal issue requiring review. The court found no such issue because the statutory language clearly defined the scope of protection for the Carnica race, making the legal situation unambiguous and the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; An extraordinary appeal is inadmissible if the contested decision does not depend on a fundamental legal question, particularly when the legal situation is clear from the statute's wording without needing further interpretation.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question beekeeping permit denial varietal conversion order statutory interpretation clarity Veterinärrecht Jagdgesetzgebung Eingrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 11 Abs. 2 K-BiWG
§ 19 Abs. 5 K-BiWG
2 K-BiWG ab und verpflichtete den Revisionswerber - auf näher bestimmte Art und Weise - gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG zur "Umweiselung" seiner nicht der Rasse Carnica angehörenden Bienenvölker auf die Rasse Carnica (Apis mellifera carnica).
§ 28 VwGG
etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 97 zu § 28 VwGG); das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" im Sinn des K-BiWG in unbedenklicher Weise auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt.

Zitierte Rechtsprechung

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Ro 2014/07/0053
VwGH dismisses appeal as no fundamental legal question exists regarding initiating regulatory procedures on potentially communal land.
Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 97 zu § 28 VwGG
etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 97 zu § 28 VwGG); das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" im Sinn des K-BiWG in unbedenklicher Weise auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der "Buckfast"-Biene auf bestimmten Standorten gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG ab und verpflichtete den Revisionswerber - auf näher bestimmte Art und Weise - gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG zur "Umweiselung" seiner nicht der Rasse Carnica angehörenden Bienenvölker auf die Rasse Carnica (Apis mellifera carnica). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werfen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:

6 Soweit darin die Auslegung des Begriffes "Rasse" im K-BiWG thematisiert wird, legt der Revisionswerber nicht gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dar, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten grundsätzlichen Rechtsfrage abhänge (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 97 zu § 28 VwGG); das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" im Sinn des K-BiWG in unbedenklicher Weise auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt.

7 Nach der hg. Rechtsprechung liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Trotz Fehlens von hg. Rechtsprechung zum Tatbestand des § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, stellt doch dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse Carnica in "ganz Kärnten" - wie der Revisionswerber vermeint - ab.

8 Schließlich führen die Zulässigkeitsausführungen nicht im Ansatz aus, weshalb die belangte Behörde für die Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 19 Abs. 5 dritter Satz K-BiWG nicht zuständig gewesen wäre. Der Revisionswerber unterlässt es schließlich auch, in den gesonderten Zulässigkeitsausführungen näher darzustellen, in Bezug auf welche konkrete Maßnahmen und aus welchen Gründen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.

9 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017