VwGH dismisses extraordinary appeal as no fundamental legal question of general significance is raised regarding tender comparability.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary appeal against a lower court's decision regarding a public tender dispute. The appellant argued that the Administrative Court of Appeal had failed to establish that tender offers remained comparable despite prior invalidation of a contract award. The court rejected this, noting the lower court already found the offers comparable and that the appeal raised no new fundamental legal questions requiring the Supreme Administrative Court's review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal under Art. 133 Abs. 4 B-VG is inadmissible if it does not depend on a legal question of fundamental significance, particularly one requiring uniform interpretation by the Administrative Court of Austria.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. November 2016 wurde die Entscheidung der erstmitbeteiligten Auftraggeberin, die zweitmitbeteiligte Partei auszuscheiden und den Zuschlag an die Revisionswerberin zu erteilen, für nichtig erklärt.
5 Mit hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/04/0025, wurde die von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen.
6 In der Folge traf die erstmitbeteiligte Auftraggeberin eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagserteilung abgewiesen (I.), eine näher bezeichnete einstweilige Verfügung aufgehoben (II.), der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen (III.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (IV.)
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Zu den in dieser Revision im Wesentlichen bereits im Verfahren Ra 2017/04/0025 behaupteten Zulässigkeitsgründen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den zitierten hg. Beschluss Ra 2017/04/0025 verwiesen werden.
10 Soweit die Revision neu vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob der Umstand der ‚Nichtvergleichbarkeit der Angebote' auf Grundlage bestandfester Ausschreibungsunterlagen ebenfalls bestandfest werden kann", so entfernt sie sich von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die Angebote vergleichbar sind.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017