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Ra 2017/02/0153 ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020153.L00 KI-generiert

Ra 2017/02/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2017/02/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 133 Abs. 9 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG; Ra 2017/02/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Schlagwörter

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Betriebsschliessung Ausweisung aus Geschäftsräumen Rückzug des Betreibungsbegehrens Beweislosigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beweisführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der zur Beurteilung der Zulässigkeit allein ausschlaggebenden Zulassungsbegründung (vgl. dazu etwa VwGH vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0127 bis 0128, mwN) verweist der Revisionswerber auf "die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einer (seinem) Fall praktisch vergleichbaren Fallkonstellation (Hinweis auf VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0087) bei nachträglich festgestellten Verletzungen, welche die Atemkapazität betreffen, selbst bei tatsächlicher Verweigerung des Atemtestes keine schuldhafte Rechtsverletzung vorliege". Er erachte diese Judikatur als für ihn von besonderer Bedeutung.

5 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das angesprochene Erkenntnis entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auf einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation basierte. Im Gegensatz zu dem dem zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016 zugrundeliegenden Sachverhalt bestehen im vorliegenden Fall nämlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, es wäre dem Revisionswerber aufgrund seiner im Zuge des Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen, einen Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen.

6 Sofern die Revision in der Zulässigkeitsbegründung anderes vermeint, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Den im angefochtenen Erkenntnis dazu getroffenen Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen zur fallbezogenen Beurteilung der Möglichkeit, einen Alkomattest ordnungsgemäß durchführen zu können, welche das Verwaltungsgericht auf die ärztlichen Stellungnahmen und Einschätzungen der behandelnden Ärztin in der Unfallchirurgie unmittelbar nach dem Unfall sowie ex post zweier Amtsärzte stützte, wird in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung dieser Rechtsfrage auch nicht auf die - unzutreffende - Rechtsansicht gestützt, bei einer Beurteilung der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung komme es auf im Nachhinein festgestellte Verletzungen nicht an.

7 Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 5. September 2017