Inadmissibility of extraordinary revision in asylum and deportation cases for lack of fundamental legal significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision as inadmissible, leaving the decision of the Federal Administrative Court (BVwG) in force. The case involved two Ukrainian nationals whose applications for international protection were denied by the Federal Office for Immigration and Asylum, resulting in a return decision and a finding that deportation to Ukraine was permissible; the BVwG subsequently dismissed their appeal against these administrative acts. The VwGH held that the revision failed to meet the strict requirements for admissibility under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law (B-VG), as the petitioners merely alleged violations of fundamental rights (including the prohibition of *non-refoulement*, the European Convention on Human Rights, and the principle of equal treatment) without concretely demonstrating that the BVwG's decision deviated from established VwGH case law or that a fundamental legal question lacking uniform interpretation was at issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; A revision is inadmissible if it does not depend on a question of law of fundamental importance, particularly one where the lower court's decision deviates from established case law or where no such case law exists.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis for rejecting the revision without further proceedings in a non-public session because it did not meet the admissibility requirements.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 27. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber, beide ukrainische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit im alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0045, mwN) vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des BVwG widerspräche dem Refoulement-Verbot, verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und entspräche nicht dem Grundsatz auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Im Hinblick auf diese Grundrechtsverletzungen erscheine die "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof sehr wohl zulässig.
7 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0127, mwN).
8 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN). Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Vorbringen nicht.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2018