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Ra 2016/21/0053 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210053.L00 KI-generiert

Deportation detention review rendered moot by Constitutional Court annulment of underlying decision under § 33 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2016/21/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice declared the revision moot and discontinued the proceedings, ordering the Federal Republic of Austria to reimburse the petitioner EUR 1,106.40 in legal expenses within two weeks. The case concerned the review of a Federal Administrative Court decision that had denied a complaint against a deportation detention order imposed on a foreign national; this review became moot because the Constitutional Court had previously quashed the underlying administrative decision for violating rights by applying a specific statutory provision later declared unconstitutional. The decisive legal basis for the court's procedural order was § 33 para 1 first sentence of the Administrative Courts Act (VwGG), which mandates the dismissal of a revision as moot when the challenged decision has been removed from the legal order, in conjunction with § 55 first sentence VwGG and the 2014 Court Expenses Regulation for the cost award.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; If a contested decision is annulled by the Constitutional Court due to the invalidity of the applicable law, the revision becomes moot and the proceedings must be terminated.

Schlagwörter

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formal claimlessness mootness of appeal Constitutional Court annulment unconstitutional law application termination of proceedings Ausschaffungshaft Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
§ 55 VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
7 Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG
Dezember 2015 wurde über den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs.
§ 57 Abs. 1 AVG
2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt.
§ 52 Abs. 2 BFA-VG
März 2016, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei.
§ 33 Abs. 1 erster Satz VwGG
Basis for declaring the revision moot and discontinuing the proceedings because the appealed decision was quashed by the Constitutional Court.
§ 55 erster Satz VwGG
Basis for ordering the reimbursement of the petitioner's legal expenses.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 erster Satz VwGG

Basis for declaring the revision moot and discontinuing the proceedings because the appealed decision was quashed by the Constitutional Court.

§ 55 erster Satz VwGG

Basis for ordering the reimbursement of the petitioner's legal expenses.

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Volltext

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Dezember 2015 wurde über den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Revision bekämpften Erkenntnis vom 11. Jänner 2016 ab und es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen. In den weiteren Spruchpunkten traf das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich wies es die in der Beschwerde (in Bezug auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die Eingabengebühr) gestellten Verfahrenshilfeanträge als unzulässig zurück. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juni 2016, E 263/2016-14, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung "eines verfassungswidrigen Gesetzes", nämlich einer mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ro 2015/21/0035, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008, Punkt 1.). Dem trat die Vertreterin des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. August 2016