Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2016/19/0098 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190098.L00.1 KI-generiert

VwGH grants suspensive effect to asylum appeal due to disproportionate harm from immediate return to Kosovo.

Geschäftsnummer Ra 2016/19/0098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria granted suspensive effect to the applicants' extraordinary appeals against their deportation order. The applicants argued that returning to Kosovo would expose them to tyranny by their husband or father, causing irreparable harm, while authorities noted an immediate exit order was served. The court ruled that immediate deportation would cause disproportionate disadvantage without evidence of overriding public interests, thus suspending the execution of the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; suspensive effect is granted when immediate execution causes disproportionate disadvantage to the applicant and no overriding public interests oppose the suspension.

Schlagwörter

KI-generiert
suspensive effect asylum appeal deportation order disproportionate harm public interest balance extraordinary revision Kosovo return

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.
§§ 57 und 55 AsylG 2005
1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005
1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
§ 9 BFAVG
1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG
1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs.
§ 52 Abs. 9 FPG
2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab.
§ 8 Abs. 1 AsylG
1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl vom 19. Oktober 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab.

Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegenden außerordentlichen Revisionen und beantragten unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Diesen Anträgen kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die revisionswerbenden Parteien brachten vor, dass sie im Kosovo der Tyrannei ihres Mannes bzw. Vaters ausgesetzt wären. Eine Rückführung in den Kosovo wäre für sie mit unwiederbringlichen und schweren Schäden und Nachteilen verbunden. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 gaben die revisionswerbenden Parteien bekannt, dass ihnen am selben Tag eine schriftliche Aufforderung zur Ausreise binnen drei Tagen übergeben worden sei.

Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt haben, der mit ihrer sofortigen Überstellung in den Kosovo vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Wien, am 13. Juni 2016