Admissibility of revision in Dublin transfer case: factual assessment of target state's safety and rebuttable presumption under § 5 AsylG 2005
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision, upholding the lower court's decision and thereby leaving the rejection of the application for international protection and the subsequent order to leave the country in force. The applicant, an Iraqi national, challenged the lower administrative court's dismissal of his appeal against a previous decision by the Federal Office for Immigration and Asylum, which had declared the application inadmissible and identified Bulgaria as the responsible member state under the Dublin Regulation. The VwGH held that no legal question of fundamental significance was demonstrated; it reaffirmed established case law that while the presumption of safety for a receiving state is rebuttable, the assessment of whether specific defects in the target country's asylum system violate Article 3 ECHR is primarily a factual matter for the lower courts. The Court found the lower court's individualized assessment regarding the absence of a risk of ill-treatment and its balancing of interests under Article 8 ECHR to be plausible and not amenable to revision, and determined that the procedural issues raised regarding the waiver of an oral hearing were moot because no such hearing was legally required in this specific context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance as defined by Article 133(4) of the Administrative Procedure Code.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 23. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages Bulgarien für zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
4Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
5Der Revisionswerber zeigt keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits geklärt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben haben (vgl. den Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003, mwN) sowie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist (vgl. insbesondere das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).
7Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG revisible Rechtsfrage (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0007).
8Das BVwG ging im vorliegenden Fall unter Heranziehung von Länderfeststellungen und UNHCRBerichten zusammengefasst davon aus, dass das bulgarische Asylsystem zwar in einigen Bereichen Defizite aufweise, nach einer individuellen Prüfung des vorliegenden Falles aber nicht erkannt werden könne, dass der keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe angehörende Revisionswerber durch die Überstellung nach Bulgarien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
9Dem tritt die Revision unter Hinweis auf andere Länderberichte und Entscheidungen einiger deutscher Verwaltungsgerichte entgegen, die anders als das BVwG die Lage in Bulgarien im Allgemeinen kritischer einschätzen. Es gelingt der Revision dadurch aber nicht, die vertretbare einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG in Zweifel zu ziehen, weshalb auch kein Korrekturbedarf durch den Verwaltungsgerichtshof besteht.
10Der Revisionswerber bringt weiters vor, es stelle sich die Frage, ob die finanzielle Unterstützung und das frühere Zusammenleben mit seinem Bruder ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis in Hinblick auf Art. 8 EMRK begründen würde und dass bei der Anordnung zur Außerlandesbringung die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFAVG nicht einbezogen worden seien. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist aber im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG unvertretbar erfolgt wäre.
11Die Revision bringt schließlich noch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 6a BFAVG und zum Zusammenspiel dieser Bestimmung mit § 21 Abs. 3 und 7 BFAVG in Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Von der geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Revision aber nicht ab, weil fallbezogen eine Verhandlung nach keiner der in Rede stehenden Bestimmungen, deren Verhältnis zueinander die Revision geklärt wissen will, stattfinden hätte müssen.
12Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2016