VwGH grants suspensive effect to asylum appeal against deportation to Bulgaria due to disproportionate hardship.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Appeal granted the applicant's request for suspensive effect on the appeal against a deportation order to Bulgaria. The lower court had declared the asylum application inadmissible and ordered removal, citing Bulgaria's responsibility under the Dublin Regulation. The court ruled that executing this order would cause disproportionate hardship to the applicant, while no overriding public interest opposed the suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Appeal may grant suspensive effect to an extraordinary appeal if the execution of the contested decision would cause disproportionate hardship to the applicant and no compelling public interests oppose the measure.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin IIIVerordnung) Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber schon im Hinblick auf die verfügte Außerlandesbringung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 5. April 2016