Inadmissibility of extraordinary revision challenging gambling law restrictions on service freedom and fees for modified procedural findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extra-ordinary revision, leaving the lower administrative court's judgment in force. The dispute concerned a challenge to the legality of restrictions on the freedom to provide services under the Gambling Act and a procedural objection regarding the imposition of court fees in the complaint proceedings after the lower court had confirmed the case on modified terms. The court held that the revision lacked the required element of fundamental legal significance under Article 133(4) of the Federal Constitution, citing consistent prior jurisprudence from the VwGH and the Constitutional Court that did not find the Gambling Act's provisions incompatible with EU law, and noting that no new legal issues arose regarding the interpretation of the fee statute for mere legal requalifications. Consequently, the application was rejected without a public hearing pursuant to § 34(1) of the VwGH Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG, § 25a Abs 1 VwGG, § 28 Abs 3 VwGG, § 52 Abs 8 VwGVG; Inadmissibility of extraordinary revision challenging gambling law restrictions on service freedom and fees for modified procedural findings: 3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
6 Sofern der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet sieht, dass das Verwaltungsgericht ihm im Hinblick auf die erfolgte Maßgabenbestätigung keinen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs 8 VwGVG hätte auferlegen dürfen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/09/0033, dargelegt, dass § 52 Abs 8 VwGVG dann nicht Platz greift, wenn das Verwaltungsgericht bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat bzw der Strafbestimmung ändert. Die Revision wirft somit auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2016