Inadmissibility of extraordinary revision due to failure to separately articulate grounds of fundamental significance against lower court denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant’s extraordinary revision without further proceedings, thereby upholding the decision of the lower administrative court. The case concerned an appeal against a lower court decision in a matter related to gambling law, where the lower court had already ruled that the revision was inadmissible. The Court found the revision inadmissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law and Section 34(1) of the Administrative Court Act (VwGG) because the appellant failed to provide a separate and specific demonstration of why the revision was admissible, as required by Section 28(3) VwGG when the lower court had denied admissibility. The appellant’s attempt to combine the admissibility arguments with substantive claims of illegality, and its use of abstract assertions regarding alleged non-conformity with Union law without concrete reference to diverging case law or unresolved fundamental legal questions, were deemed insufficient to meet the strict procedural requirements for an extraordinary revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs 4 B-VG; § 34 Abs 1 VwGG: An extraordinary revision under Art 133(4) B-VG is inadmissible if the applicant does not separately and concretely argue why the lower court's decision deviates from established case law or lacks precedent, as general assertions without specific justification are insufficient.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Der gemäß § 28 Abs 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).
7 Selbst wenn man die die Revision einleitenden, allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach die außerordentliche Revision zulässig sei, weil das Landesverwaltungsgericht Salzburg "insbesondere falsche Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes getroffen" habe, als gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision verstehen wollte, zeigt die revisionswerbende Partei damit nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen. Die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt, grundsätzliche Bedeutung zukommt, reicht nicht aus (vgl VwGH vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144).
8 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 18. Mai 2016