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Ra 2016/11/0012 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110012.L00 KI-generiert

Ra 2016/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2016/11/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1 1.1. Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 24. April 2015 erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde abweisend - diesen der Begehung einer Übertretung des § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsgesetz-Luft (IG-L) am 20. Februar 2014 schuldig, weil er zum Tatzeitpunkt auf der A2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h überschritten habe; die Messung sei mit einem technischen Hilfsmittel erfolgt.

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 1 VwGG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 133 Abs. 9 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Ra 2016/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Schlagwörter

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übersetzte Geschwindigkeit Verletzung der Verkehrsregeln vorschriftswidriges Überholen qualifizierter Tatbestand Raserdelikt Fahreignungsuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a Abs. 1 VwGG
Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 24. April 2015 erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde abweisend - diesen der Begehung einer Übertretung des § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsgesetz-Luft (IG-L) am 20. Februar 2014 schuldig, weil er zum Tatzeitpunkt auf der A2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h überschritten habe; die Messung sei mit einem technischen Hilfsmittel erfolgt.

2 1.2. Mit dem ebenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2015, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für die Dauer von sechs Wochen entzogen worden war, abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber am 20. Februar 2014 auf der A2 die nach dem IG-L kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) überschritten habe, die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei und dem Revisionswerber wegen des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 FSG die Lenkberechtigung zwingend für 6 Wochen zu entziehen sei.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 2.2.1. Die (außerordentliche) Revision erblickt die Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG einerseits darin, dass es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gebe, ob die Führerscheinbehörde ohne eigene Ermittlungen von der Lenkereigenschaft des Betreffenden ausgehen dürfe, andererseits darin, dass das Verwaltungsgericht Beweisanträge des Revisionswerbers zur Einhaltung der Jahresfrist für die Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht berücksichtigt habe und überdies übersehen habe, dass es keine Bindungswirkung eines Straferkenntnisses hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung gebe.

8 2.2.2.1. Was die Lenkereigenschaft anlangt, ist das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, diese stehe bereits wegen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in der Verwaltungsstrafsache wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fest, nicht von der hg. Judikatur abgewichen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027, mwN.).

9 2.2.2.2. Soweit die Revision ein Abweichen von der hg. Judikatur behauptet, weil das Entziehungsverfahren nicht innerhalb Jahresfrist eingeleitet worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, mit dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 6. Februar 2015 sei das Entziehungsverfahren bereits eingeleitet worden, auf den Zeitpunkt der Verständigung des Revisionswerbers komme es hingegen nicht an, auch in diesem Punkt nicht von der hg. Judikatur abweicht (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/11/0159, vom 23. März 2004, Zl. 2004/11/0008, und vom 17. März 2005, Zl. 2005/11/0016).

10 2.2.2.3. Da die Revision kein substantiiertes Vorbringen dahin enthält, dass der in Rede stehende Pkw zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von weniger als 171 km/h unterwegs gewesen wäre (nur diesfalls läge fallbezogen eine Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG, die zwingend eine Entziehung für die Dauer von 6 Wochen gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 FSG nach sich zieht, nicht vor), hängt die Behandlung der Revision von der Beantwortung der Rechtsfrage, ob Bindung an das Straferkenntnis (bzw. seine Bestätigung durch das Verwaltungsgericht) auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindungkeitsüberschreitung besteht, nicht ab.

11 2.2.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2016