Scope of handover obligation for agricultural community assets derived from non-community property under TFLG 1996
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Outcome:** The Administrative Court (VwGH) quashed the decision of the Tyrol Regional Administrative Court (LVwG), which had dismissed the complainant's appeal against a €750 fine, thereby prevailing in favor of the complainant and sending the matter back for further review. **Dispute and Facts:** The case involved an administrative criminal proceeding against the chairperson of an agricultural community (*Agrargemeinschaft*) for failing to hand over financial documents, savings books, and value paper accounts to the municipality's substance manager (*Substanzverwalter*) within four weeks of a 2014 legislative amendment. The complainant argued that the specific accounts in question held funds derived exclusively from properties legally determined *not* to be community property (*Gemeindegut*), and thus were outside the scope of the mandatory handover. **Legal Basis:** The VwGH held that the Regional Court erred by applying the handover obligation under § 86e Abs. 4 TFLG 1996 without distinction. The court emphasized that, pursuant to §§ 33 Abs. 5 and 36a Abs. 3 TFLG 1996, the duties of the chairperson and the powers of the substance manager are strictly limited to community property assets and the movable/immovable wealth derived specifically therefrom; therefore, the Regional Court failed to adjudicate the complainant's specific legal argument that the withheld documents related to non-community assets, rendering the judgment internally contradictory and legally defective.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 86e Abs. 4 TFLG 1996; § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996: The obligation of the chairman of a rural community on municipal land to hand over documents and assets applies exclusively to those assets generated from the municipal land itself, not to income from other properties.
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KI-generiertBasis for the annulment of the appealed decision due to illegality of content.
Basis for the order regarding the reimbursement of expenses.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 11. Mit Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 3. Februar 2015 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 TFLG 1996 (der Agrargemeinschaft S.) der Verpflichtung gemäß § 86e Abs. 4 TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 70/2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich seien, dem Substanzverwalter der Gemeinde S. innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 2014, LGBl. Nr. 70/2014), sohin bis zum 30. Juli 2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, als er die Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft S. auf einem bestimmten Grundstück, die Sparbücher bei der R. mit den Nr. X und Nr. X1, das Sparbuch bei der H. mit der Nr. X2 und die Kontounterlagen der Konten bei der R. (IBAN AT [...] Y und IBAN AT[...] Y1) und die Wertpapierkonten (Nr. Z und Nr. Z1) dem Substanzverwalter der Gemeinde S. bis zum 30. Juli 2014 nicht übergeben habe.
2Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 begangen, weshalb über ihn nach dieser Gesetzesbestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 750, (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt wurde.
32. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bezog sich der Revisionswerber zunächst auf eine zwischen der Agrargemeinschaft S. und der Gemeinde S. am 22. Oktober 2012 getroffene Vereinbarung, mit welcher der Substanzwertanspruch der Gemeinde S. abgegolten worden sei. Infolge dieser Vereinbarung verblieben weiterhin sämtliche Verwaltungsmaßnahmen betreffend die darin angeführten Grundstücke sowie betreffend deren gesamte außeragrarische Nutzung bei der Agrargemeinschaft S. Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebe sich, dass der gesamte Bestand an Mitteln aus dem Girokonto IBAN AT[...]Y, aus den Sparbüchern mit den Nummern X und X2 bzw. aus dem Wertpapierkonto Nummer Z aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche durch die genannte Vereinbarung substanzrechtlich bereits geregelt seien.
4Hinsichtlich der in der Vereinbarung genannten Grundstücke bzw. der darauf betriebenen Unternehmungen sei der Revisionswerber als Obmann der Agrargemeinschaft S. nicht zur Übergabe nach § 86e Abs. 4 TFLG 1996 verpflichtet gewesen. Entgegen der unrichtigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in dessen Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Zl. LVwG2014/37/27175, gegen welches Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 BVG erhoben worden sei, sei mit der genannten Vereinbarung ungeachtet der Novelle zum TFLG 1996 (durch LGBl. Nr. 70/2014) der Substanzwertanspruch der Gemeinde S. nach wie vor abgegolten. (Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016, Zl. E 174/2015-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der erwähnten Beschwerde von Mitgliedern der Agrargemeinschaft S. ab. Mit hg. Beschluss vom 3.10.2017, Zl. Ro 2017/07/0001, wurde eine in der Folge erhobene außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Dezember 2014 zurückgewiesen.)
5Mit Blick auf das Girokonto mit dem IBAN AT[...] Y1, das Sparbuch mit der Nummer X1 und das Wertpapierkonto mit der Nummer Z1 brachte der Revisionswerber im Weiteren hier auszugsweise wiedergegeben vor, der sich darauf befindliche Habenstand stamme mit einer einzigen geringen Ausnahme ausschließlich aus Erträgnissen von Grundstücken, welche rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 gehörig festgestellt worden seien, oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (einer Tankstelle) erwirtschaftet worden seien (Hinweis auf einen „rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz“ vom 22. September 2010). Die genannten Vermögenswerte seien somit nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden.
63. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Mai 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet ab und verpflichtete diesen nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
7Zur Begründung führte es soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse aus, mit (rechtskräftigem) Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22. September 2010 sei festgestellt worden, welche Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft S. Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien und welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut in diesem Sinne zählten.
8Am 1. Juli 2014 sei LGBl. Nr. 70/2014, eine Novelle zum TFLG 1996, in Kraft getreten. Eine Übergabe der im Straferkenntnis genannten Konten und Sparbücher an den Substanzverwalter sei entgegen der Verpflichtung durch § 86e Abs. 4 TFLG 1996 bis zum 30. Juli 2014 (somit innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Novelle) nicht erfolgt. Vom 4. bis 6. August 2014 seien zwar Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke, die im Zusammenhang mit laufenden Verfahren als „dem Gemeindegut zugehörig entschieden“ worden seien, übergeben worden, nicht allerdings die strittigen Dokumententeile betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinde S. und der Agrargemeinschaft S. aus 2012 bzw. „hinsichtlich der rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut festgestellten Grundstücke“.
9Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2014 sei ein Antrag von 37 Mitgliedern der Agrargemeinschaft S., die Agrarbehörde wolle feststellen, dass die zwischen der Gemeinde S. und der Agrargemeinschaft S. abgeschlossene Vereinbarung vom 22. Oktober 2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 1. Juli 2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Dezember 2014, Zl. LVwG2014/37/27175, als unbegründet abgewiesen worden. (Wie schon erwähnt lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2016, Zl. E 174/201513, ab. Eine in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 10.12.2014 wurde mit hg. Beschluss vom 3.10.2017, Zl. Ro 2017/07/0001, zurückgewiesen).
10Nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2014 habe der Revisionswerber die Unterlagen betreffend das Konto IBAN AT[...] Y, die Sparbücher Nr. X und Nr. X2 sowie das Wertpapierkonto Nr. Z (somit betreffend den Bestand, zu dem er sich im Verwaltungsstrafverfahren auf die Vereinbarung vom 22. Oktober 2012 gestützt hatte) übergeben.
11In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, aufgrund des angeführten rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22. September 2010 bestehe die Agrargemeinschaft S. im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 „betreffend genauer bezeichneter Liegenschaften“ auf Gemeindegut. Damit sei sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 stehe der Gemeinde S. zu.
12Der Revisionswerber verweise mehrfach auf die Vereinbarung vom 22. Oktober 2012 zwischen der Agrargemeinschaft S. und der Gemeinde S., wonach der Substanzanspruch der Gemeinde für die außeragrarisch genutzten Grundstücksflächen an einem bestimmten Standort mit einem vereinbarten Substanzentgelt in der Höhe von € 40.000, jährlich abgegolten sei.
13Mit Inkrafttreten der Novelle zum TFLG 1996 durch LGBl. Nr. 70/2014 am 1. Juli 2014 sei jedoch für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ein neues Organ, nämlich der Substanzverwalter, eingeführt worden; diesem habe der Obmann der Agrargemeinschaft gemäß § 86e Abs. 4 TFLG die in dieser Bestimmung genannten rechtserheblichen Dokumente innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (somit bis zum 30. Juli 2014) zu übergeben. Der Revisionswerber sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
14Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Strafbemessung und die Nichtzulassung der Revision, wobei Letzteres bloß formelhaft unter Hinweis auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 BVG erfolgte.
154. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
171. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 70/2014, in den Blick zu nehmen:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
[...]
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
[...]
c) Grundstücke, die
[...]
2.vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
[...]
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b)den über den Umfang des Haus und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
[...]
§ 36a
Organe, Satzungen
(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. [...]
[...]
(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
[...]
§ 36b
Substanzverwalter, Rechnungsprüfer
(1) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. [...]
[...]
§ 36c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. [...]
[...]
§ 85
Strafbestimmungen
[...]
(2) Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c. Z 2
[...]
c)als Obmann oder sonstiges Mitglied
[...]
2.seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500, Euro zu bestrafen.
[...]
§ 86e
Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2
[...]
(4) Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind,
zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lit. a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.
[...]“
182. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
203. Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der „in dieser Verwaltungsstrafsache entscheidenden Frage, unter Zugrundelegung welcher Umstände der Obmann einer teilweise auf Gemeindegut bestehenden Agrargemeinschaft verpflichtet ist“, dem Substanzverwalter der jeweiligen Gemeinde Unterlagen im Sinne des § 86e Abs. 4 (lit. d) TFLG 1996 vorzulegen, wenn diese nicht in Bezug auf Grundstücke des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) stehen.
21In den Revisionsgründen bringt der Revisionswerber dazu (unter anderem) vor, Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut gälten wenn eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 bestehe nur für den auf Gemeindegut bestehenden Teil (Hinweis auf § 36a Abs. 3 TFLG 1996). Ungeachtet des entsprechenden Vorbringens des Revisionswerbers habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht zwischen Unterlagen mit Bezug auf Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen und solchen Unterlagen, die gerade nicht in einem derartigen Bezug stünden, differenziert. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtes könne mit § 86e Abs. 4 TFLG 1996 nicht in Einklang gebracht werden.
22Neuerlich bringt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vor, auf dem Girokonto mit dem IBAN AT[...] Y1, dem Sparbuch Nr. X1 sowie dem Wertpapierkonto Nr. Z1 erlägen ausschließlich Erträgnisse, die aus Grundstücken stammten, welche rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 gehörig festgestellt worden seien, oder überhaupt Erträgnisse, die auf Fremdgrundstücken erwirtschaftet worden seien.
234. Die Revision ist mit Blick auf das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers zur Frage des Umfanges der Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Agrargemeinschaft gemäß § 86e Abs. 4 TFLG 1996 zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.
244.1. Mit der Novelle des TFLG 1996 durch LGBl. Nr. 70/2014 wurde (unter anderem) durch Einfügung der Bestimmungen der §§ 36a ff TFLG 1996 in das Gesetz zur Wahrung des Rechts der Gemeinden auf den Substanzwert von Gemeindegutsgrundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 als neues Organ von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut der Substanzverwalter eingeführt (vgl. etwa § 36a Abs. 1, § 36b und § 36c TFLG 1996).
25§ 36a Abs. 3 TFLG 1996 normiert ausdrücklich, dass dann, wenn eine Agrargemeinschaft „nur teilweise auf Gemeindegut“ im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 besteht, die Bestimmungen des durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu eingefügten Unterabschnitts, somit §§ 36a bis 36h TFLG 1996, „nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil“ gelten.
26Damit stimmt überein, dass die Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 nach § 86e Abs. 4 TFLG 1996 deren Verletzung das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber vorwirft die ausdrückliche Einschränkung „in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling)“ enthält. Nur betreffend Gemeindegutsgrundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen gilt somit die umfangreiche, auf diverse rechtserhebliche Dokumente, Unterlagen, Wertpapiere und anderes bezogene Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nach dieser Bestimmung.
274.2. Diese schon aus dem Wortlaut des § 86e Abs. 4 TFLG 1996 ersichtliche Einschränkung der Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut findet auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 Bestätigung, ist doch dort von einer Verpflichtung des Obmannes zur umgehenden Übergabe aller Unterlagen „in Bezug auf die Grundstücke des atypischen Gemeindeguts und das als deren Substanz erwirtschaftete Vermögen“ die Rede (Regierungsvorlage Nr. 157/14, S. 38 der Erläuternden Bemerkungen).
284.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam dem vom Revisionswerber im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen, ihm sei die Verletzung einer Übergabeverpflichtung nach § 86e Abs. 4 TFLG 1996 auch hinsichtlich auf bestimmten Konten erliegenden Erträgnissen aus Grundstücken, welche nicht Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien, rechtliche Relevanz zu.
29Indem sich das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Auffassung, die Bestimmung des § 86e Abs. 4 TFLG 1996 gelte ohne jede Einschränkung für sämtliche Dokumente, Unterlagen, Wertpapiere etc. einer auf Gemeindegut bestehenden Agrargemeinschaft, mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers nicht befasst hat, hat sie das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ein sich allenfalls ergebender geringerer Verstoß des Revisionswerbers gegen seine Übergabeverpflichtung nach § 86e Abs. 4 TFLG 1996 auch mit Blick auf die nach § 38 VwGVG iVm § 19 VStG vorzunehmende Strafbemessung von Belang sein kann.
305. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
31Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Oktober 2017