Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2016/04/0053 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040053.L00 KI-generiert

Unlicensed event operation: sufficiency of factual description for a locally bound installation and statute of limitations

Geschäftsnummer Ra 2016/04/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revisions filed by the district authority, upholding the lower administrative court’s decision to annul the penalty provisions and dismiss the administrative criminal proceedings for lack of jurisdiction. The case concerned two administrative penalties imposed on an individual for allegedly operating a hospitality business and running a commercial installation without a license during two separate clubbing events at a trade fair; the lower court had found the original charges defective for failing to adequately describe the specific "locally bound facility" and the commercial activity involved, and subsequently determined that the statute of limitations for prosecution had expired. Relying on the Austrian Administrative Criminal Act (§ 44a VStG) and the Trade Regulation Act (§ 74 GewO 1994), the VwGH held that no legal question of fundamental significance existed for appeal, as established case law already clarifies that while a hall or similar venue constitutes a locally bound facility, the requirement for a "regular" commercial purpose involves a factual assessment of the facility’s nature and intent that is subject to individual case review by the lower courts, not a binding legal precedent gap.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 74 Abs. 1 GewO 1994; § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994: A facility intended for the regular development of a trade activity constitutes a location-bound facility regardless of specific descriptive details, thereby precluding the expiration of prosecution if the venue itself satisfies the statutory criteria.

Schlagwörter

KI-generiert
location-bound facility trade facility definition prosecution expiration business permit requirement administrative penalty appeal Betriebsbewilligung Betriebsordnung Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 74 Abs. 1 GewO 1994
Örtlich gebundene Einrichtung und regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 GewO 1994
§ 74 Abs. 2 GewO 1994
Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor (vgl.
§ 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994
2 GewO 1994 auf Grund der Gefahren großer Menschenansammlungen und nicht auszuschließender Belästigungen der Nachbarn (Lärm, etc.) berührt worden seien, wäre eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen und sei eine Verwaltungsübertretung (gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994) begangen worden.
§ 45 Abs. 1 Z 3 VStG
gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt (I.).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Vorgeschichte

1 Mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. November 2015 wurde dem Mitbeteiligten (mit Spruchpunkt 1.) vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 5. Jänner 2013 bis 6. Jänner 2013 bzw. vom 20. April 2013 bis 21. April 2013 bei einer Veranstaltung (Clubbing) am Messegelände T, Getränke ausgeschenkt und dadurch unbefugt das Gastgewerbe ausgeübt.

Mit (dem auf Grund der Amtsrevision relevanten) Spruchpunkt 2. der Straferkenntnisse wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 5. Jänner 2013 bis 6. Jänner 2013 bzw. vom 20. April 2013 bis 21. April 2013 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage am Messegelände T, betrieben, ohne im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zu sein. Da jedenfalls die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 auf Grund der Gefahren großer Menschenansammlungen und nicht auszuschließender Belästigungen der Nachbarn (Lärm, etc.) berührt worden seien, wäre eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen und sei eine Verwaltungsübertretung (gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994) begangen worden.

Angefochtene Erkenntnisse

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurden diese Straferkenntnisse aufgehoben und (soweit vorliegend relevant) das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des angeführten Spruchpunktes 2. gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt (I.). Sodann folgte die Kostenentscheidung (II.) sowie die Erklärung, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei

(III.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Aufhebung des Spruchpunktes 2. der Straferkenntnisse aus, es sei ausgehend von der Tatanlastung und unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 1 GewO 1994, wonach unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen sei, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei, festzustellen, dass es die Behörde verabsäumt habe, die für die Qualifizierung als Betriebsanlage erforderliche örtlich gebundene Einrichtung näher zu umschreiben. Der Hinweis, dass die in Rede stehende (genehmigungspflichtige) Betriebsanlage am Messegelände T, situiert sei, vermöge die Umschreibung der konkreten (örtlich gebundenen) Einrichtung nicht zu ersetzen. Auch fehle es in der gegenständlichen Tatanlastung an der Umschreibung jener gewerblichen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Betriebsanlage entfaltet werde. Da dieser Rechtsmangel auch den in den Verfahren ergangenen Verfolgungshandlungen anhafte, sei Verfolgungsverjährung eingetreten und hätten die Straferkenntnisse nicht mehr erlassen werden dürfen.

Amtsrevisionen

3 Gegen jeweils die Aufhebung des Spruchpunktes 2. der Straferkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Tulln (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht).

Rechtslage

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Zulässigkeit

Tatumschreibung nach § 44a VStG

5 Die Amtsrevisionswerberin erachtet die vorliegenden Revisionen für zulässig, weil eine Rechtsprechung fehle, "wonach die Beschreibung der belangten Behörde als unzureichend im Sinne des § 44a VStG anzusehen wäre".

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung muss die Tatumschreibung alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0034, mwN).

Ob die von der Amtsrevisionswerberin (belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) getroffene Tatumschreibung diesen Anforderungen entsprochen hat, ist einzelfallbezogen vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/04/0010, mwN).

Örtlich gebundene Einrichtung und regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 GewO 1994

6 Die Amtsrevisionswerberin erachtet die vorliegenden Revisionen für zulässig, weil zu der vom Verwaltungsgericht für notwendig erachteten Konkretisierung der "örtlich gebundenen Einrichtung" nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf eine "Halle" oder eine sonstige vergleichbare Örtlichkeit vorliege.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt mit gewerblichen Betriebsanlagen unter Einschluss einer Halle beschäftigt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2012, 2010/04/0143, oder vom 10. Dezember 2009, 2007/04/0168). In dieser Rechtsprechung wurde niemals angezweifelt, dass eine Halle oder vergleichbare Örtlichkeit eine örtlich gebundene Einrichtung darstellt.

Als "örtlich gebunden" iSd § 74 Abs. 1 GewO sind auch bewegliche Einrichtungen, die nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, anzusehen. Handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, so ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 84 GewO 1994, dass eine solche Einrichtung jedenfalls solange nicht als zu einem Betrieb "für längere Zeit" im Sinne der obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie im Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird. Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 97/04/0104, mwN).

In diesem Sinne muss eine gewerblichen Betriebsanlage dazu bestimmt sein, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), Rz 6 zu § 74, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). Nach der hg. Rechtsprechung ist bei Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine Betriebsanlage jedenfalls auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, 90/04/0024). Eine Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 regelmäßig zu dienen bestimmt ist, liegt dann vor, wenn sie in der Absicht, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, errichtet wurde (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 1997, 97/04/0104).

Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht abgewichen, wenn es - ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit in einer Halle und somit in einer örtlich gebundenen Einrichtung ausgeübt wurde eine nähere Umschreibung der örtlich gebundenen Einrichtung im Hinblick auf deren Art und Zweckbestimmung, der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, für notwendig erachtet hat.

Ergebnis

7 In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2016