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Ra 2016/03/0053 ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030053.L00 KI-generiert

Admissibility of extraordinary revision challenging tax parking violations: failure to specify fundamental legal questions and irrelevance of prior criminal records to intent findings

Geschäftsnummer Ra 2016/03/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's extraordinary revision, upholding the lower court's decision that reduced the administrative fine to EUR 500 for a tax driver's parking violation. The dispute centered on the driver's alleged breach of the Tyrolean Passenger Transport Operating Order 2000 and the Commercial Code, specifically for stopping a taxi outside designated standplaces in a municipality governed by a local regulation pursuant to § 96(4) StVO 1960. The Court held that the revision failed to meet the admissibility requirements of Art 133(4) B-VG because the applicant’s generic claims of deviation from precedent did not satisfy the specificity mandate of § 28(3) VwGG, and the argument regarding conditional intent derived from criminal records was irrelevant given the established factual finding that the driver provided an exculpatory justification for the stop.

Legislator-Regeste

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§ 96 Abs 4 StVO, Art 133 Abs 4 B-VG, Art 133 Abs 9 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG, § 25a Abs 1 VwGG, § 28 Abs 3 VwGG; Admissibility of extraordinary revision challenging tax parking violations: failure to specify fundamental legal questions and irrelevance of prior criminal records to intent findings: The dispute centered on the driver's alleged breach of the Tyrolean Passenger Transport Operating Order 2000 and the Commercial Code, specifically for stopping a taxi outside designated standplaces in a municipality governed by a local regulation pursuant to § 96(4) StVO 1960. The Court held that the revision failed to meet the admissibility requirements of Art 133(4) B-VG because the applicant’s generic claims of deviation from precedent did not satisfy the specificity mandate of § 28(3) VwGG, and the argument regarding conditional intent derived from criminal records was irrelevant given the established factual finding that the driver provided an exculpatory justification for the stop.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Taxibewilligung Verletzung der Begründungspflicht Widerhandlung in Geschäftsbetrieben unbezahlte Bussen Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 96 Abs 4 StVO
Dezember 2014, GZl 120/2014/12, handle, aufgefahren zu sein, obwohl in der Gemeinde S nur auf in dieser nach § 96 Abs 4 StVO 1960 erlassenen Verordnung festgelegte Standplätze aufgefahren werden dürfe.
Art 133 Abs 4 B-VG
7 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art 133 Abs 9 B-VG
Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
§ 34 Abs 1 VwGG
Procedural rule applied to reject the revision as it did not meet the admissibility requirements for an extraordinary revision.
§ 25a Abs 1 VwGG
8 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs 3 VwGG
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs 1 VwGG

Procedural rule applied to reject the revision as it did not meet the admissibility requirements for an extraordinary revision.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. August 2015 war dem Revisionswerber angelastet worden, als Lenker eines näher genannten Taxifahrzeuges am 5. April 2015 von 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr an einen näher genannten Ort in S, bei dem es sich nicht um einen Taxistandplatz iS der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde S vom 17. Dezember 2014, GZl 120/2014/12, handle, aufgefahren zu sein, obwohl in der Gemeinde S nur auf in dieser nach § 96 Abs 4 StVO 1960 erlassenen Verordnung festgelegte Standplätze aufgefahren werden dürfe. Er habe dadurch § 16 Abs 1 und § 22 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelVerkG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 726,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Revisionswerber unentschuldigt nicht erschienen ist - der dagegen erhobenen Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,-- herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber sei von einem - später in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen - Polizeibeamten zur Tatzeit am Tatort, bei dem es sich nicht um einen in der Verordnung festgelegten Taxistandplatz gehandelt habe, als Lenker eines Taxifahrzeugs mit eingeschalteter Taxileuchte wahrgenommen worden. Auf den Vorhalt, außerhalb der vorgeschriebenen Taxistandplätze gestanden zu sein, habe dieser lediglich entgegnet, "dass es das früher nicht gegeben hätte, es seien zu viele Taxis unterwegs". In der Gemeinde S gebe es, verteilt auf vier bis fünf Orte, 20 bis 25 Standplätze.

4 Davon ausgehend habe der Revisionswerber gegen § 16 Abs 1 TPBO verstoßen, wonach dann, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO 1960 festgelegt seien, Taxifahrzeuge (von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur auf diese auffahren dürften.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Das einleitende, allgemein gehaltene und nicht näher konkretisierte Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011). Die behaupteten Mängel des behördlichen Verfahrens zeigen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf. Die Argumentation schließlich, aus einschlägigen Strafvormerkungen dürfe nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden, übergeht die - oben wiedergegebene, nicht bekämpfte - Feststellung hinsichtlich der zum Tatvorwurf vom Revisionswerber abgegebenen Rechtfertigung.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016