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Ra 2015/19/0153 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190153.L00 KI-generiert

Appeal dismissed for lack of fundamental legal question significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2015/19/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal without a hearing. The appellant argued the lower court failed to sufficiently justify its rejection of the appeal under § 25a(1) VwGG, claiming this created a fundamental legal issue. The court held that the lower court's brief decision was adequate and that the appellant did not provide separate, concrete grounds under § 28(3) VwGG to establish a fundamental legal question requiring review.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1, 1a VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, and the appellate court reviews admissibility solely based on separately stated grounds in the appeal brief.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question Administrative Court of Appeal sufficient reasoning requirement separate grounds specification Ausweisung aus Geschäftsräumen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Wirtshausverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175, mwN, und vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194).

Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision (ausschließlich) aus, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG so zu begründen, dass eine entsprechende Einschätzung der allfälligen Erfolgsaussichten einer Revision möglich sei. Ungeachtet dessen, dass - anders als der Revisionswerber meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, dass die Revision nicht zugelassen werde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, indem es darauf abgestellt hat, im gegenständlichen Fall sei nur der entscheidungswesentliche Sachverhalt strittig gewesen und die zu lösenden Rechtsfragen seien weder unklar noch in der (nicht uneinheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt geblieben, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg.

Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision - wie oben dargestellt - anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. den hg.

Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).

Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2015