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Ra 2015/18/0053 ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180053.L00 KI-generiert

Admissibility of extraordinary administrative review in asylum case based on alleged contradiction in reasoning

Geschäftsnummer Ra 2015/18/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the petitioner's extraordinary appeal, upholding the first-instance decision of the Administrative Court that had denied the constitutional appeal for lack of admissibility. The case involved an unaccompanied minor refugee whose application for asylum under the Asylum Act was previously rejected by administrative authorities, with the lower court finding the appeal not admissible because it did not raise a legal question of fundamental importance. The Supreme Administrative Court held that the appellant’s general allegations of contradictory reasoning and procedural defects failed to demonstrate a deviation from, or gap in, existing case law regarding the substantive legal issues of refugee status and subsidiarity, thereby failing to meet the admissibility threshold under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law and § 34(1) of the Administrative Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if the appellant fails to concretely demonstrate that the contested decision deviates from established case law or that a fundamental legal question lacks uniform resolution in the Administrative Court of Appeal's jurisprudence.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal question asylum proceedings administrative review uniform precedent Lärmbeurteilung Verwaltungsbeschwerde Umweltverträglichkeitsprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
The procedural basis cited for dismissing the extraordinary appeal due to the non-fulfillment of the prerequisites for its admissibility.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
§ 3 AsylG 2005
§ 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
§ 8 Abs 1 AsylG
§ 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz gewährt, nicht aber seinem begründeten Antrag auf Asylgewährung.
§ 3 AsylG
§ 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
§ 15 Abs. 4 VwGG
1 VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

The procedural basis cited for dismissing the extraordinary appeal due to the non-fulfillment of the prerequisites for its admissibility.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

2. Die außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit wörtlich Folgendes aus:

"In dem der Urteilsfällung zugrunde liegenden Verfahren wurde eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts unrichtig gelöst.

Mit dem angefochtenen Urteil (...) wurde (die) Beschwerde des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in österreichisches Bundesgebiet eingereist. Vor seiner Einreise hat er weder in einem anderen Staat Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch (anderweitig) Schutz vor Verfolgung gefunden. Es wurde ihm nur gem. § 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz gewährt, nicht aber seinem begründeten Antrag auf Asylgewährung.

Das bekämpfte Urteil beurteilt meinen Fall unrichtig. Das Gericht hätte sich mit den Gründen die für und gegen die von ihm getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinanderzusetzen gehabt, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben gehabt. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, da die Fluchtgründe nicht genügend ohne Belehrung des Beschwerdeführers dargelegt wurden. Zusammengefasst leidet das angefochtene Urteil wegen der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten damit an inhaltlicher Widersprüchlichkeit, weshalb eine ordentliche Revision zuzulassen gewesen wäre."

3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Revisionsverfahren zu lösen wäre. Es wird weder konkret aufgezeigt, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2015