Revision dismissed for lack of fundamental legal question regarding tax evidence linking official and unofficial purchases.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the revision against a tax assessment decision. The applicant argued that the tax authority improperly linked official restaurant purchases to unofficial cash purchases based on temporal proximity and data patterns, citing a previous ruling that required more specific evidence. The court rejected this claim because the facts in the current case differed significantly from the precedent, as the current decision included data showing split purchases, whereas the cited precedent involved a kiosk operator without such evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not raise a question of fundamental legal significance, as the specific facts here do not align with the cited precedent requiring a specific evidentiary standard.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit aus, das Finanzamt habe im Rahmen von Erhebungen beim Großhandelsunternehmen M die "offiziellen Einkäufe" von Gastronomieprodukten durch einen Gastwirt mit den zeitlich unmittelbar davor oder danach feststellbaren "inoffiziellen Bareinkäufen" dieses Gastwirts verknüpft. Obwohl die vorgenommene Verknüpfung in der Fachliteratur höchst umstritten gewesen sei und das Großhandelsunternehmen M in einem offiziellen Informationsschreiben erklärt habe, es sei weder technisch noch faktisch möglich, Bareinkäufe einzelnen Kunden zuzuordnen, seien in der Folge österreichweit abgabenbehördliche Prüfungen ("Massenverfahren") durchgeführt worden; u.a. auch bei der Revisionswerberin. Im Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem dieser Verfahren auseinandergesetzt und festgestellt, "dass die Ergebnisse genau aufgeschlüsselt gehören, und eine kumulative Zurechnung in zeitlicher Hinsicht oder durch nur Verschränkung eben nicht ausreicht, um es als ‚lebensnah' oder ‚natürlich' erscheinen zu lassen, dass der Gastwirt zu seinen offiziellen auch Schwarzeinkäufe tätigte, die er dann über das Geschäft wieder verkaufte. Zudem wurde erkannt, dass ‚inhaltsgleicher Bedarf auch im Privatleben vorkommt' und muss auf ‚aussagekräftige Weise' ermöglicht werden, die bar eingekauften Waren mit dem Unternehmen in Verbindung zu bringen." Das Erkenntnis vom 28. November 2013 habe zwar nicht einen Gastwirt, sondern einen Kioskbetreiber betroffen, der Sachverhalt sei aber ident. Auch das hier angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts werde den vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Beweisanforderungen nicht gerecht. Zudem habe sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht konkret zur Frage geäußert, inwiefern die für die Zurechnung der anonymen Barkäufe angewandte Methode (Verschränkung, chronologische Abfolge) überhaupt ein zuverlässiges/geeignetes Beweismittel darstelle.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, mit der für die Zurechnung anonymer Bareinkäufe angewandten Methode (Verschränkung, chronologische Abfolge) auseinandergesetzt und gerügt, dass der unabhängige Finanzsenat "zur Widerlegung des Einwandes zufälliger ‚Verschränkungen' durch das Zusammentreffen von Kunden verschiedener Erfassungsbänder an derselben Zahlkassa im Wesentlichen nur Teile des Prüfungsberichtes" wiederholt habe, wohingegen "das naheliegende Argument, die ‚verschränkten' Käufe kämen jeweils - an der Erfassernummer erkennbar - vom selben Erfassungsband (vgl. etwa Kopf in SWK 2010, S 541)" im angefochtenen Bescheid und auch noch in der Gegenschrift fehlte. Einen weiteren Begründungsmangel hat der Verwaltungsgerichtshof im Fehlen konkreter Ausführungen zum "Vergleich der Warengruppen" und zur "Überprüfung des Kaufverhaltens" des dortigen Beschwerdeführers erblickt. In veröffentlichten Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats zu anderen Fällen dieser Art sind laut Erkenntnis vom 28. November 2013 Wiedergaben aus dem Datenmaterial enthalten, die ein ‚Splitting' des Kaufs manchmal ein und derselben unternehmensbezogenen Ware zeigen oder es auf andere aussagekräftige Weise ermöglichen, die bar eingekauften Waren mit dem Unternehmen oder dem Unternehmer in Verbindung zu bringen. In der dem Erkenntnis vom 28. November 2013 zugrundeliegenden Entscheidung habe sich der unabhängige Finanzsenat hingegen mit der Feststellung begnügt, dass keine "grundsätzlichen Unterschiede" in der "Produktpalette feststellbar gewesen seien.
6 Die dem Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, zugrundeliegende Entscheidung wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Daraus erhellt, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Falle einer in sich schlüssigen Begründung - keine Bedenken gegen die vom Finanzamt vorgenommene Verknüpfung der "offiziellen Einkäufe" von Gastronomieprodukten durch einen Gastwirt mit den zeitlich unmittelbar davor oder danach feststellbaren "inoffiziellen Bareinkäufen" dieses Gastwirts hegt. Es trifft daher nicht zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern die für die Zurechnung der anonymen Barkäufe angewandte Methode (Verschränkung, chronologische Abfolge) überhaupt ein zuverlässiges/geeignetes Beweismittel darstelle, noch nicht geäußert habe.
7 Soweit die Revisionswerberin vermeint, der im vorliegenden Revisionsfall zu beurteilende Sachverhalt sei mit jenem vergleichbar, der dem Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, zugrunde gelegen sei, ist ihr zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht im hier angefochtenen Erkenntnis die Feststellung traf, dass die Zuordnung der Bareinkäufe an die Revisionswerberin im Wesentlichen darauf basiere, "dass die Bareinkäufe unmittelbar vor oder nach Rechnungseinkäufen (‚offizielle' Einkäufe von Waren bei (M)) auf demselben Band, an der selben Kassa und großteils über ein einschlägiges Sortiment stattgefunden haben". Abweichend zur Entscheidung, die dem Erkenntnis vom 28. November 2013 zugrunde lag, sind im hier angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auch Wiedergaben aus dem Datenmaterial enthalten, die ein ‚Splitting' des Kaufs manchmal ein und derselben unternehmensbezogenen Ware zeigen. Der im vorliegenden Revisionsfall zu beurteilende Sachverhalt ist daher mit jenem, der dem Erkenntnis vom 28. November 2013 zugrunde lag, nicht vergleichbar.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2017