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Ro 2015/10/0053 ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100053.J00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as legal question regarding Land Steiermark's party status was already resolved by prior precedent.

Geschäftsnummer Ro 2015/10/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the revision because the core legal issue regarding the Land of Styria's party status was already settled by a previous decision. The appellant argued for a new ruling on this matter, but the court found no need to re-examine the question since it had been definitively answered in Ro 2014/10/0127. Consequently, the appeal lacked the fundamental legal significance required under Article 133(4) of the Constitution to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 1a VwGG; § 25a Abs. 1 VwGG; If a legal question raised in a revision has already been resolved by prior Administrative Court of Appeal precedent, the revision is inadmissible as it lacks fundamental legal significance.

Schlagwörter

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administrative appeal party status fundamental legal significance precedent binding revision inadmissible Land of Styria personnel needs Verletzung von Schutznormen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Die für die Zulassung der ordentlichen Revision ausschlaggebende und von der Revision aufgegriffene Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß § 35a Abs. 1 zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0127, gelöst. Aus den dort angeführten Gründen erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes als zutreffend.

Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2015