ASVG offense: Admissibility of extraordinary revision for alleged failed summons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's extraordinary revision, thereby upholding the first-instance decision of the Administrative Court that imposed a fine of EUR 2,500 on the appellant for violating the General Social Insurance Act (ASVG). The dispute concerned a social insurance offense under § 111 in conjunction with § 33 ASVG, where the appellant argued that the lower court erred by failing to grant a new hearing date after the initial summons was allegedly not received by the accused or their representative through no fault of their own. The VwGH held that the revision was inadmissible under Art. 133 Abs. 4 B-VG because the appellant failed to demonstrate that the alleged procedural defect (concerning party hearing rights and summons delivery) was relevant to the outcome of the proceedings, thus failing to raise a legal question of fundamental significance or establish a deviation from established case law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal based on a lack of precedent regarding party hearing is inadmissible if the appellant does not substantiate the relevance of the alleged procedural defect to the case outcome.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural rule applied to dismiss the revision by reasoned decision in a non-public session without further proceedings due to lack of admissibility.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 111 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt er vor, es fehle an Rechtsprechung, ob Parteiengehör bei einem weiteren Verhandlungstermin zu gewähren sei, wenn dem (zu Handen seiner Rechtsvertreterin geladenen) Beschuldigten die Ladung zur mündlichen Verhandlung "ohne Verschulden aus nicht nachvollziehbaren Gründen" tatsächlich nicht zugekommen sei. Damit wird schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Ausgang des Verfahrens nicht dargelegt wird.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2015