Extraordinary review admissibility: Failure to identify fundamental legal question or concrete deviation from case law in discrimination claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the petition for review, ruling that the applicants' challenge failed and leaving the lower administrative court’s decisions in force. The case involved an extraordinary appeal against decisions of an administrative court concerning allegations of discrimination based on minority status and gender, where the applicants contended that the lower court’s findings deviated from established VwGH case law. The VwGH held that the petition was inadmissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law because the applicants failed to specifically identify a legal question of fundamental importance or demonstrate a concrete deviation from existing jurisprudence, relying instead on general assertions of discrimination and substantive unlawfulness. Under Section 34(1) and Section 28(3) of the Administrative Court Act (VwGG), a petition must distinctly articulate the reasons why the review should be admissible despite a contrary statement by the lower administrative court; failing this specific procedural and substantive threshold, the court was obligated to reject the application without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Extraordinary review admissibility: Failure to identify fundamental legal question or concrete deviation from case law in discrimination claim: Die Revisionswerber bringen im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vor, dass in den vorliegenden Fällen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwichen. Die Revisionswerber würden diskriminiert und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie auf Grund des Geschlechtes verfolgt.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie in gegenständlichen Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Die Revisionswerber bringen im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vor, dass in den vorliegenden Fällen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwichen. Die Revisionswerber würden diskriminiert und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie auf Grund des Geschlechtes verfolgt.
Damit zeigen die Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Vorbringen und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).
Sohin war die Revision mangels Aufzeigens von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2014