Eligibility for increased family allowance based on pre-21 permanent incapacity; binding effect of social office assessments on administrative review.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the revision as inadmissible, thereby upholding the administrative authority's decision to deny the applicant's claim for increased family allowance. The dispute concerned whether the applicant's permanent incapacity for gainful employment, which determined eligibility for the benefit, commenced after or before her twenty-first birthday; the lower authority had rejected the claim based on a certificate from the Federal Social Office stating the incapacity occurred after age twenty-one. The applicant argued the authority failed to adequately consider alternative evidence, such as school and employment records, suggesting earlier incapacity. The VwGH held that the revision was inadmissible because, under established case law, administrative bodies are bound by the assessments underlying the Federal Social Office's certificates and may only review them for logical consistency and completeness. Consequently, the applicant's arguments failed to demonstrate a legal question of fundamental significance required for a valid revision under the transitional provisions of the Administrative Court Jurisdiction Act (VwGbk-ÜG), which mandates specific reasoning for such challenges to decisions of independent administrative authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal significance, such as a deviation from or absence of uniform Administrative Court of Justice precedent.
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KI-generiertThe provision cited in the final order to dismiss the revision as inadmissible because it failed to contain the specific reasons required for cases abrogated by the Constitutional Court.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der 1990 geborenen Revisionswerberin auf erhöhte Familienbeihilfe im Instanzenzug ab, weil die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Revisionswerberin erst nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetreten sei.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1462/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 3. April 2014, B 1462/2013-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2014, Ro 2014/10/0064, 9. September 2014, Ro 2014/22/0033, mwN).
Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 VwGbk-ÜG, gelten gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz sinngemäß auch für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen.
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Da sie sich gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richtet, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für die Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin nach Abtretung ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 23. Mai 2014 aufgefordert, u.a. die Gründe anzugeben, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird.
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die belangte Behörde sei nicht "verpflichtet" gewesen, die Bescheinigung des Bundessozialamtes in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Es habe keine "entsprechend qualifizierte Auseinandersetzung" mit dem von der Revisionswerberin erstatteten Vorbringen bzw. den von ihr vorgelegten Beweismitteln gegeben. Aus der von der Revisionswerberin vorgelegten Bestätigung des Stadtschulrates über den Schulbesuch in den Jahren 1997 bis 2006 und einer Bestätigung des AMS über die erfolglosen Vermittlungsversuche für eine Lehre sowie dem Jahres- und Abschlusszeugnis des Schulversuches Integrationsklassen für das Jahr 2005/2006 gehe hervor, dass die Revisionswerberin bereits in ihrer Jugend nicht in der Lage gewesen sei, altersadäquat die Schule zu besuchen bzw. eine Lehre anzufangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/16/0310, mwN).
Mit ihrem Vorbringen, wonach diverse Beweismittel bei der Gutachtenserstellung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, zeigt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage auf, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre.
Somit wird dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/16/0003, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2014