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Ro 2014/10/0053 ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100053.J00 KI-generiert

Appeal dismissed because appeal was filed within deadline but forwarded by incompetent court after deadline expired.

Geschäftsnummer Ro 2014/10/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the appeal filed on February 4, 2014, which was addressed to the wrong court. Although the appeal was submitted within the statutory deadline to the incompetent Landessenate, it was only forwarded to the Administrative Court after the deadline had passed. The court held that the filing date is determined by the arrival at the competent authority, and since the incompetent court failed to forward it in time, the deadline was missed.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG; § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG: An appeal filed within the deadline at an incompetent authority is deemed timely only if that authority forwards it to the competent authority by the deadline or before the appeal arrives there.

Schlagwörter

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administrative appeal filing deadline incompetent authority forwarding obligation procedural default transition law service of process Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31.
§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz
Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so konnte gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl.
§ 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG
Gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG war eine derartige Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 33 AVG
Auflage 1998, E 20 zu § 33 AVG genannte Judikatur).
§ 34 Abs. 2 VwGG
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zu erteilen.

Zitierte Rechtsprechung

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Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 20 zu § 33 AVG
etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 20 zu § 33 AVG genannte Judikatur).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach dem Vorbringen in der Revision wurde der angefochtene Bescheid dem Revisionswerber am 18. Dezember 2013 zugestellt.

Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, lief die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so konnte gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG), vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG war eine derartige Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die gegenständliche Revision vom 4. Februar 2014 wurde an den "Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark" adressiert und langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Ausweis des dg. Eingangsstempels am 11. Februar 2014 ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Februar 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof "im Sinne des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz" übermittelt; die Revision langte am 19. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 20 zu § 33 AVG genannte Judikatur).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 12. Februar 2014 - und sohin innerhalb offener Frist (zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof) - beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - frühestens am 14. Februar 2014 - an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Die am 19. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Der vom Revisionswerber in einer Stellungnahme vom 10. März 2014 vertretenen Ansicht, eine Revision gelte auch dann als fristgerecht, wenn diese "bei einer nicht zuständigen Behörde innerhalb der gegebenen Frist (12.2.2014) eingebracht" worden sei, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zu erteilen.

Wien, am 27. März 2014