VwGH dismisses extraordinary appeal as lower court followed precedent on hazardous goods control system requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the extraordinary appeal filed against a lower court's conviction of a company director for hazardous goods transport violations. The appellant argued the lower court deviated from Administrative Court precedent regarding the required control system, but failed to substantiate this claim. The court determined the lower court correctly applied existing jurisprudence and the appeal lacked the necessary grounds for admissibility under Art. 133(4) B-VG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if the lower court's decision aligns with established Administrative Court jurisprudence and the appellant fails to demonstrate a deviation or lack of precedent.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes schuldig erkannt und mit Geldstrafen von jeweils EUR 110,-- bestraft. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit lediglich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "hinsichtlich des zumutbaren Kontrollsystems" abgewichen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG).
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall liegen - ungeachtet des Umstandes, dass die Revision dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG nicht entspricht, weil die Abweichung von der hg Rechtsprechung nicht dargetan wird - die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, weil das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen ist.
Wenn die Revision überdies behauptet, der Revisionswerber habe für den gegenständlichen Bereich einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt gehabt, widerspricht dies den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und vermag daher - ebenfalls - keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl zum Ganzen den ebenfalls den Revisionswerber betreffenden hg Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0042, mit weiteren Nachweisen).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2015