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Ra 2014/03/0053 ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030053.L00 KI-generiert

VwGH rejects suspension of fine enforcement due to lack of disproportionate hardship for a business director.

Geschäftsnummer Ra 2014/03/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for a suspension order regarding two fines totaling EUR 286 imposed for violations of the Dangerous Goods Transport Act. The applicant argued that paying the sum would cause severe financial strain requiring a loan with interest, constituting disproportionate hardship. The court found no evidence that this financial burden met the legal threshold for an unreasonable disadvantage under the Administrative Procedure Act. Consequently, the enforcement of the fines and cost compensation order was upheld without suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant a suspension order only if the enforcement causes an unreasonable disadvantage to the applicant, which must be substantiated by concrete evidence of disproportionate financial hardship beyond the immediate payment obligation.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act Suspension Order Disproportionate Hardship Dangerous Goods Transport Act Administrative Fine Enforcement Unreasonable Disadvantage Business Director Liability

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens wegen zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 110,-- verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur Begründung führte der Revisionswerber aus, der Vollzug des Erkenntnisses wäre eine erhebliche Belastung des Revisionswerbers, der in Anbetracht der Höhe der eingeforderten Beträge einen Kredit aufnehmen müsste und mit entsprechenden Zinsen belastet wäre.

Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diesen unverhältnismäßigen Nachteil sieht der Revisionswerber im vorliegenden Fall dadurch verwirklicht, dass er für den zu zahlenden Gesamtbetrag an Strafe und Kosten (nach der Aktenlage sind das EUR 286,--) erheblich belastet würde und einen Kredit - mit entsprechenden Zinsen - aufnehmen müsste.

Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber schon in Anbetracht der Höhe des oben angeführten Gesamtbetrages (und einer daraus bei allfälliger Kreditaufnahme resultierenden Zinsbelastung) nicht dargelegt.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Dezember 2014