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2012/22/0007 ECLI:AT:VWGH:2013:2012220007.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit change request due to failure to prove employment authorization under NAG.

Geschäftsnummer 2012/22/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the complainant's appeal against the authority's refusal to grant a limited residence permit. The authority denied the request because the applicant failed to provide proof of employment authorization after previously receiving family member permits. The court upheld the decision, ruling that the statutory prerequisites for changing the permit's purpose were not met without valid work authorization.

Legislator-Regeste

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§ 47 Abs. 4 NAG; § 24 Abs. 1, 4 NAG: A change of residence permit purpose to a limited permit requires proof of employment authorization; failure to submit such proof results in refusal of the application.

Schlagwörter

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residence permit change employment authorization NAG provisions administrative refusal family member status Verlassen der Arbeitsstelle abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 47 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
November 2010 gestellten Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" nach § 47 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 47 Abs.
§ 24 Abs. 1 und Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 47 Abs. 4 NAG
Es stehe damit fest, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 4 NAG nicht erfüllt seien, weshalb sein Zweckänderungsantrag abzuweisen sei.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 2. November 2010 gestellten Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" nach § 47 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 47 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 NAG ab.

Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm bereits mehrmals eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" erteilt worden sei, im Hinblick auf den nunmehr von ihm im Zuge des Verlängerungsverfahrens gestellten Zweckänderungsantrag trotz Aufforderung keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt habe. Vielmehr habe er in seiner Berufung angegeben, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung vom zuständigen Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 23. Februar 2011 abgewiesen worden sei. Es stehe damit fest, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 4 NAG nicht erfüllt seien, weshalb sein Zweckänderungsantrag abzuweisen sei. Ferner merkte die belangte Behörde an, dass über seinen Verlängerungsantrag erstinstanzlich noch nicht abgesprochen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen eines Zweckänderungsantrages die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 4 NAG.

§ 47 Abs. 4 NAG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung

BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:

"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger'

und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. …

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' besitzen (Abs. 3), kann eine 'Niederlassungsbewilligung' erteilt werden, wenn