Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2008/09/0153 ECLI:AT:VWGH:2011:2008090153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint as moot because Polish workers no longer need employment permits under new EU freedom rules.

Geschäftsnummer 2008/09/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria declared the appeal inadmissible and terminated the proceedings due to the loss of legal interest. The complainant had previously been denied an employment permit for a Polish national under the Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). However, the transition period for Polish workers expired on May 1, 2011, granting them unrestricted access to the labor market without permits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33 Abs. 1 VwGG; § 58 Abs. 2 VwGG: If a party loses legal interest in a court decision due to subsequent legal changes rendering the contested act irrelevant, the proceedings must be terminated as moot, and costs are not awarded if no disproportionate effort is required to determine the hypothetical outcome.

Schlagwörter

KI-generiert
loss of legal interest termination of proceedings mootness Polish freedom of movement employment permit Ausländerbeschäftigungsgesetz Administrative Court of Austria Expatriierungszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 58 Abs. 2 VwGG
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Z. 10 und 11 sowie Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine polnische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Z. 10 und 11 sowie Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.
§ 1 Abs. 2 lit. l und § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
§ 1 Abs. 2 lit. l und § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl.
§ 3 Abs. 1 AuslBG
5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden und die beschwerdeführende Partei darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigen.
§ 63 Abs. 1 VwGG
Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083
Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN).
Beschluss vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A
Beschluss vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027
Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine polnische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Z. 10 und 11 sowie Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.

Nunmehr kommt polnischen Staatsangehörigen im Hinblick auf das mit dem 1. Mai 2011 eingetretene Ende der Übergangsfrist (vgl. § 1 Abs. 2 lit. l und § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (Anhang XII der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen, 1. Freizügigkeit, Punkt. 5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden und die beschwerdeführende Partei darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. § 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN).

Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).

Ein solcher Fall liegt hier vor, polnische Staatsangehörige besitzen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, eine Beschäftigungsbewilligung kann und braucht für sie nicht mehr ausgestellt zu werden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, und sie hat keine Rechte aufgezeigt, in welchen sie durch den angefochtenen Bescheid noch verletzt sein könnte. Daher war das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am 12. Juli 2011