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2007/02/0249 ECLI:AT:VWGH:2007:2007020249.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; abstract hindrance of loading zone suffices for vehicle removal under StVO.

Geschäftsnummer 2007/02/0249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's complaint regarding costs for vehicle removal from a loading zone. The complainant argued that no specific traffic hindrance occurred, citing a prior case involving a different zone type. The court ruled that the law only requires a concrete apprehension of hindrance, which was reasonable given the known traffic conditions in Vienna's city center.

Legislator-Regeste

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§ 89a Abs. 2 StVO; § 89a Abs. 2a lit. c StVO: A concrete apprehension of hindrance to the proper use of a designated loading zone is sufficient for vehicle removal, without requiring proof of actual traffic obstruction.

Schlagwörter

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loading zone removal abstract hindrance traffic obstruction vehicle removal costs StVO violation procedural defect administrative court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 89a Abs. 2 StVO
ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a.
§ 89a Abs. 2a lit. c StVO
§ 89 Abs. 2a lit. c StVO
unter Berufung auf § 89 Abs. 2a lit. c StVO darauf verwiesen, dass dieses Fahrzeug in einer Halteverbotszone, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, abgestellt gewesen sei.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027
Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027).
Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0093
Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0093, geht insoweit fehl, weil es sich beim dortigen Beschwerdefall nicht um ein Abstellen in einer "Ladezone" gehandelt hat.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2007 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die am 5. April 2006 um 12.07 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 8., Laudongasse 6, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. In der Begründung wurde u.a. unter Berufung auf § 89 Abs. 2a lit. c StVO darauf verwiesen, dass dieses Fahrzeug in einer Halteverbotszone, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, abgestellt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung u.a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist allerdings zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027).

Im diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters auf seine Vorjudikatur verwiesen, wonach im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden, wobei im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der in Rede stehenden Ladezone keineswegs völlig auszuschließen war.

Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Meldungslegerin bloß von einer "abstrakten Behinderung" gesprochen hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0093, geht insoweit fehl, weil es sich beim dortigen Beschwerdefall nicht um ein Abstellen in einer "Ladezone" gehandelt hat.

Von daher gesehen können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. September 2007