VwGH allows investment premium claim by ruling construction subsidies qualify as depreciable assets under tax law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria revoked the contested decision due to its illegality and ordered the federal government to reimburse the applicant's legal costs. The applicant sought an investment growth premium for construction subsidies and tenant investments, arguing they constituted depreciable assets, while the authority denied this, claiming they were not physical assets or buildings. The court ruled that the subsidies and investments met the statutory definition of depreciable assets, thereby granting the premium claim.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Abs. 6 KStG 1988; § 108e EStG 1988: Construction subsidies and tenant investments qualify as depreciable physical assets eligible for investment growth premiums if they form part of the depreciable fixed assets.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe u. a. eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Beschwerdeführerin gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 darstellten oder als Gebäude im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.
§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen: