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2006/09/0053 ECLI:AT:VWGH:2006:2006090053.X00 KI-generiert

VwGH dismisses disciplinary fine against civil servant for failing to submit vague vacation plans due to family care obligations.

Geschäftsnummer 2006/09/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice revoked a disciplinary fine imposed on a civil servant for allegedly failing to submit vacation plans. The court found the employee's excuse of coordinating care for a partner's mother valid, noting the order required only vague intentions rather than specific dates. Consequently, the fine was deemed legally flawed and overturned, while costs were partially awarded.

Legislator-Regeste

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§ 44 Abs. 1 BDG 1979; § 91 BDG 1979: A civil servant's failure to submit vague vacation intentions does not constitute a breach of duty if the employee reasonably could not provide specific dates due to unavoidable family care obligations.

Schlagwörter

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civil servant duty vacation planning disciplinary fine family care obligations administrative revocation BDG 1979 subordination duty

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 44 Abs. 1 BDG 1979
Durch dieses Verhalten habe er gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht.
§ 91 BDG 1979
1 BDG 1979), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht.
§ 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979
Es wurde deshalb gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
§ 60 AVG
Dem angefochtenen Bescheid liegen offenbar - soweit dies dessen Begründung, die entgegen der Anordnung des § 60 AVG keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen enthält, sondern lediglich das im Verfahren Vorgekommene referiert, entnommen werden kann - die Annahmen zu Grunde, der Beschwerdeführer sei am 23.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer gehört (seit 1. Februar 2003) dem Personalstand des "Jobcenters Graz" (Postdienst) an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. März 2005 und am 24. März 2005 die Weisungen seiner Vorgesetzten, der Leiterin des "Jobcenters Graz", seine Urlaubswünsche für das Kalenderjahr 2005 bekannt zu geben und in einem eigens dafür aufgelegten Urlaubsplan einzutragen, nicht befolgt. Durch dieses Verhalten habe er gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht.

Es wurde deshalb gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die erteilten Weisungen weder zurückgewiesen noch diese im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 abgelehnt. Die Befolgung sei ihm jedoch faktisch "unmöglich" gewesen, er habe im Hinblick auf die pflegebedürftige Mutter seiner Lebensgefährtin den Urlaub nicht mit der Lebensgefährtin und deren Brüdern koordinieren können.

Dem angefochtenen Bescheid liegen offenbar - soweit dies dessen Begründung, die entgegen der Anordnung des § 60 AVG keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen enthält, sondern lediglich das im Verfahren Vorgekommene referiert, entnommen werden kann - die Annahmen zu Grunde, der Beschwerdeführer sei am 23. März 2005 angewiesen worden, bis längstens 24. März 2005 "Urlaubswünsche bekannt zu geben". Er habe jedoch "Urlaubswünsche" bis bzw. am 24. März 2005 nicht bekannt gegeben und dies damit begründet, dass ihm die erforderliche Terminkoordination mit seiner Lebensgefährtin (die ihre Urlaubsplanung wegen der Pflege ihrer Mutter auch mit ihren Brüdern abstimmen müsse) nicht möglich gewesen sei.

Auf der Grundlage dieser Annahmen kann von einem Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht nicht gesprochen werden. Die in Rede stehende Anordnung war dahin zu deuten, gegebenenfalls feststehende "Urlaubswünsche" (dh den Zeitraum bzw die Zeiträume, in denen der Bedienstete voraussichtlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen beabsichtige) bekannt zu geben, wobei die bekannt zu gebenden (Urlaubs)Wünsche unverbindlichen Charakter haben sollten. Davon ausgehend liegt im Verhalten des Beschwerdeführers, dem ein in die Richtung, dass am 24. März 2005 keine zeitlich konkretisierten "Urlaubswünsche" bestanden, gehender Erklärungswert zukommt, kein Verstoß gegen die oben umschriebene Anordnung.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Mehrwertsteuer und des Einheitssatzes nicht zusteht. Wien, am 9. Oktober 2006