Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/04/0153 ECLI:AT:VWGH:2006:2006040153.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for late retrial request due to expired three-year statutory limitation period.

Geschäftsnummer 2006/04/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the complainant's appeal against a decision denying a late request for retrial of a broadcasting license procedure. The complainant argued the three-year objective limitation period should not apply because the authority failed to initiate an ex officio retrial regarding alleged corporate misconduct. The court held that the statutory three-year deadline for filing a retrial request is absolute and that no legal claim exists for the authority to initiate such a retrial on its own.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 69 Abs. 2 AVG; § 69 Abs. 3 AVG: The objective three-year limitation period for filing a retrial request runs from the date of the final administrative decision and cannot be extended by the authority's failure to act ex officio.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative retrial statutory limitation period three year deadline ex officio action broadcasting license procedural time limits expired appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 69 Abs. 2 AVG
April 2002 erledigten Verfahrens betreffend die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem analogen terrestrischen Fernsehen nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.
§ 69 Abs. 3 AVG
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf § 69 Abs. 3 AVG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung die Frist für eine amtswegige Wiederaufnahme normiert ist, während sich die Frist für die Antragstellung in § 69 Abs.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 69 AVG
2004/07/0015, mit Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), zu § 69 AVG E 44 und 47ff zitierte hg.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/07/0015
Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/07/0015, mit Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), zu § 69 AVG E 44 und 47ff zitierte hg.
Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229
Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229, mwN) und der Beschwerdeführer daher durch die behauptete Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
VwSlg. 8285 A/1972
Februar 2004, mit Verweis auf VwSlg. 8285 A/1972).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2006 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 22. April 2002 erledigten Verfahrens betreffend die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem analogen terrestrischen Fernsehen nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 2 AVG nicht eingehalten, da der Antrag auf Wiederaufnahme erst am 4. April 2006 erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen vom behaupteten Wiederaufnahmegrund bereits am 24. Februar 2006 Kenntnis erlangt habe. Zudem sei die objektive Frist von drei Jahren zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages abgelaufen, da der Bescheid des BKS vom 22. April 2002 dem Beschwerdeführer bereits am 25. April 2002 zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) kann der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden.

Gemäß § 69 Abs. 3 zweiter Satz AVG kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die objektive Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG (von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides) abgelaufen ist. Sie bringt jedoch vor, diese Frist sei nicht anzuwenden, da der Fall des § 69 Abs. 3 zweiter Satz AVG vorliege. So zeigten die aktuell bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahren gegen namhafte Leitungsorgane der BAWAG, dass auf Grund strafrechtlicher relevanter Tatbestände seitens der BAWAG für deren Tochterunternehmen ATV Bonitätsbescheinigungen vorgenommen worden seien, zu welchen die BAWAG bei realistischer Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nicht imstande gewesen sei. Daher wäre das Verfahren (betreffend die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem analogen terrestrischen Fernsehen nach dem PrTV-G) von amtswegen wiederaufzunehmen gewesen.

3. Nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG ist die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von dem Zeitpunkt zu berechnen, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/07/0015, mit Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), zu § 69 AVG E 44 und 47ff zitierte hg. ständige Rechtsprechung).

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf § 69 Abs. 3 AVG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung die Frist für eine amtswegige Wiederaufnahme normiert ist, während sich die Frist für die Antragstellung in § 69 Abs. 2 AVG findet (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, mit Verweis auf VwSlg. 8285 A/1972).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren wäre von amtswegen wiederaufzunehmen gewesen, ist festzuhalten, dass auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229, mwN) und der Beschwerdeführer daher durch die behauptete Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 2006